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Grober Verstoß gegen die fachlichen Standards des Pflegepersonals verursacht Tod einer Seniorin.

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Auch Pflegekräfte haben bestimmte fachliche Standards zu wahren. Denn auch Pflegeverträge (die medizinische Betreuungsaufgaben enthalten) fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der §§ 630a ff. BGB. In diesem aktuellen Fall unserer Kanzlei geht es um einen unprofessionell durchgeführten Transfer einer Seniorin von ihrem Bett in den Rollstuhl. Es kommt zum Sturz. In Folge dessen erleidet sie Seniorin Frakturen an beiden Beinen. Die damit einhergehende Bettlägerigkeit führt ein halbes Jahr später zu einer Lungenembolie und letztlich zum Tod der Seniorin.

Fehlerhaft durchgeführter Transfer der Seniorin verursacht Bettlägerigkeit.

Die Mutter unseres Mandanten lebte in einer Institution für betreutes Wohnen. Vier Jahre nach ihrem dortigen Einzug schloss sie mit der Einrichtung einen unbefristeten Pflegevertrag mit medizinischer Betreuung ab. Schon längere Zeit litt sie unter Multiple Sklerose

 

Knapp ein halbes Jahr nach Vertragsschluss sollte sie von ihrem Bett in einen Rollstuhl umgesetzt werden. Aufgrund ihrer Krankheit war sie zu diesem Zeitpunkt bereits vollkommen bewegungsunfähig. Entgegen der geltenden Pflegestandards wurde die Umsetzung von einer unerfahrenen Pflegehelferin, die in ihrem 58. Lebensjahr den Bundesfreiwilligendienst absolvierte durchgeführt. Korrekterweise hätten mindestens zwei geschulte Helfer anwesend sein müssen. 

 

Während des unprofessionellen Umsetztens stürzte die Seniorin schwer zu Boden, wobei sie sich beide Beine brach. Aufgrund der starken Medikamente zur Behandlung der MS Erkrankung stellten sich die Schmerzen erst am Folgetag ein. Erst dann wurden Untersuchungen auf etwaige Sturz-Verletzungen durchgeführt. 

 

Eine Untersuchung unmittelbar nach dem Sturz wurde nicht von dem Personal der Einrichtung vorgenommen oder veranlasst. 

Bei der zu spät erfolgenden Untersuchung entdeckte eine Pflegekraft starke Schwellungen im Kniebereich. Daraufhin lieferte man die Seniorin in ein nahegelegenes Kreisklinikum ein. Nach einer radiologischen Anamnese diagnostizierten die dortigen Ärzte eine distale Femurfraktur (knöcherne Verletzung im Bereich des Fermurschafts - Oberschenkel - mit möglicher Gelenkbeteiligung) links. Zur Behandlung legten sie eine Micron-Schiene an. Nach weiteren Untersuchungen stellten die Ärzte fest, dass auch das andere Bein eine distale extraartikuläre Femurfraktur aufweis. Die Seniorin wurde bis auf weiteres stationär aufgenommen. 

 

Eine operative Versorgung der Fraktur, wie sie sonst regelmäßig erfolgt, war bei der Seniorin nicht angezeigt. Stattdessen legten ihr die Ärzte beidseitig Oberschenkel-Casts an (ruhigstellender Kunststoffgips). Diese Gipse legten jede noch verbleibende Bewegungsfähigkeit der Seniorin vollends lahm. 

 

Nach der Entlassung aus dem Kreisklinikum war die Seniorin für den Rest ihres Lebens bettlägerig. Nach einem Leidensweg von knapp einem halben Jahr verstarb sie an den Folgen einer Lungenembolie, für die der sturzbedingte Bruch beider Oberschenkel und die damit entstandene Bettlägerigkeit ursächlich war.

Pflegeverträge fallen in den Anwendungsbereich der Regeln zum Behandlungsvertrag!

Als Erbe seiner Mutter steht unserem Mandanten das Recht zu, ihre Ansprüche geltend zu machen (§ 1922 BGB). Sowohl die materiellen als auch die immateriellen Ersatzansprüche sind vererblich. 

 

Dass auch Pflegeverträge unter den Anwendungsbereich der neuen Regelungen über den Behandlungsvertrag im bürgerlichen Gesetzbuch fallen (§§630aff. BGB), ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Pflegevertrag auch die Übernahme medizinischer Behandlungen beinhaltete. Das Gesetz lässt die Eröffnung des Anwendungsbereiches auch dadurch erkennen, dass es auf „fachliche“ Behandlungsstandards, nicht auf rein „medizinische“ abstellt. 

 

Diese fachlichen Standards, wie sie normalerweise von Pflegekräften einzuhalten sind, wurden im konkreten Fall verletzt. Denn für den Transfer einer pflegebedürftigen Person sind nach fachlichen Standards stets mindestens zwei Pflegekräfte erforderlich. Dies gilt erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall eine gänzliche Bewegungsunfähigkeit der pflegebedürftigen Person besteht. 

 

Die Verletzung dieses Standars ist hier kausal für den eingetretenen Schaden an der Gesundheit der Seniorin. 

Für unseren Mandanten fordern wir, festzustellen, dass die Vergütung für die erbrachten Behandlungsleistungen, die letztlich zum Tod der Mutter führten, von unserem Mandanten nicht mehr zu leisten ist. Aufgrund des groben Verschuldens ist der Anspruch auf Vergütung entfallen. Damit einher geht ein enormer Vertrauensbruch, der auch den Anspruch der Beklagten auf Vergütung des Heimplatzes entfallen lässt. Denn maßgeblich für ein solches Vertragsverhältnis ist das Vertrauen beider Parteien ineinander. 

 

Angesichts der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, die die Mutter unseres Mandanten die letzten Tage ihres Lebens erleiden musste, fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 45.000 Euro. Ohne den Sturz wäre eine weitere Lebenszeit von in etwa zwei bis sechs Jahren zu erwarten gewesen. 

 

Zudem fordern wir den Ersatz der notwendigen Kosten, die unserem Mandanten dadurch entstanden, seine Mutter anderweitig unterzubringen. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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