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Behandlungsfehler bei Grippeinfektion - wir fordern Schockschadensersatz für die Hinterbliebenen.

Wir bieten Patientenschutz pur!
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Der Ehemann unserer Mandantin litt an einer Lungenentzündung. Mangels ausreichender Diagnostik verzögert sich die Gabe des Antibiotikums. Mehrere Befunderhebungs- und Therapiefehler führen letztlich zum ungehinderten Fortschreiten der Entzündung und damit zum Tod des Patienten. Ein aktueller Fall unserer Kanzlei aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts

Fehlerhafte Befunderhebung trotz eindeutiger Symptome.

Unsere Mandantin ist die Ehefrau eines aufgrund einer Reihe an Behandlungs- und Befunderhebungsfehlern letztlich verstorbenen Mannes mittleren Alters, Herrn F. (Name aus datenschutzrechtlichen Gründen geändert). 

 

Wegen eines grippalen Infekts hatte Herr F. eine Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin besucht. Obwohl Herr F. bereits zu diesem Zeitpunkt über starke Schmerzen im rechten Brustkorb, Atemnot und Husten mit grünlichem Auswurf klagte - alles Symptome die stark auf einen möglichen Pleuraerguss hinweisen - diagnostizierte der Arzt „starke Bronchitis“ und verschrieb Herrn F. lediglich Novalgin, Nasentropfen und Ibuprofen zur klassischen Bekämpfung der Grippesymptome. Dass Herr F. In der Praxis kurzzeitig das Bewusstsein verlor, veranlasste den Hausarzt nicht dazu, seine Therapie oder Diagnose zu überdenken. 

 

Der gesundheitliche Zustand der Herrn F. verschlechterte sich im Laufe des nächsten Tages enorm. Zu den bereits beschriebenen Beschwerden kamen massive Atemnot und starke Brustschmerzen hinzu. Unsere Mandantin rief den Rettungsdienst, der den Herrn F. in ein nahgelegenes Diakoniekrankenhaus, in die anästhesiologische Klinik, verbrachte. 

Nach der stationären Aufnahme des Herrn F. diagnostizierten die Ärzte mittels einer Röntgenuntersuchung des Thoraxes eine Oberlappen-Lobärpneumonie. Hinzu kamen erhöhte Nierenwerte, die den Verdacht auf ein akutes Nierenversagen mit sich brachten. 

Immernoch vermittelten die Ärzte der Ehefrau des Herrn F., dass dies alles „nichts Schlimmes“ sei. Eine genaue Erläuterung des gesundheitlichen Zustands ihres Mannes erhielt sie indes nicht.

Unzureichende Therapie führt zum Tod des Patienten.

Aufgrund der gestellten Diagnose verlegten die Ärzte des Klinikums Herrn F. sofort auf die intensivmedizinische Station. Durch eine Antibiose und weitere Maßnahmen gelang es, den Zustand des Herrn F. zunächst zu stabilisieren. Einige Tage später fanden die Ärzte jedoch Pneumokokken im Blut des Herrn F.. Trotz dieser Diagnose wurde Herrn F. wenige Tage nach seiner stationären Aufnahme auf die internistische Normalstation verlegt. Die Weiterbehandlung erfolgte lediglich durch die Gabe eines Penicillinderivats.

 

Der Zustand des Herrn F. verschlechterte sich schnell und deutlich. Zwei Tage später diagnostizierten die Ärzte eine „massive Pneumonie rechts mit deutlich begleitendem Pleuraerguss“. Zudem hatte der bakterielle Prozess inzwischen auch den linken Lungenflügel angegriffen. 

Die Antibiose wurde umgestellt, und um ein weiteres Antibiotikum ergänzt. Diese Maßnahmen schlugen jedoch auch nicht an. Herrn F. Ging es zunehmend schlechter. Letztlich war die Rückübernahme auf die Intensivstation nötig. 

 

Trotz des dramatischen Voranschreitens der Infektion infolge der erkennbar nicht ausreichenden Antibiotikatherapie führten die Ärzte keine erneute Anlage einer Blutkultur zum Erregernachweis, oder eine wenigstens verdachtsweise Erweiterung der Antibiose durch. Ebensowenig fand eine ausreichende Virusdiagnostik statt. Alles was erfolgte, war die symptomatische Behandlung des Infekts

Schließlich zeigte sich, dass es bereits zu einer Vereiterung des Rippenfells gekommen war. Die Ärzte legten eine Thoraxspüldrainage an. Dennoch gelang keine vollständige Entleerung des Restergusses

Ärzte empfehlen Gallenblasen-OP trotz instabilem Gesundheitszustand.

Offensichtlich waren die Ärzte des Diakoniekrankenhauses mit der Lage überfordert. Herr F. wurde an das städtische Universitätskrankenhaus überwiesen. Dort erfolgte die Weiterbehandlung in der chirurgischen Intensivstation. Doch die Entzündung war bereits auf andere Organe übergegangen- unter anderem auf die Gallenblase. Die Ärzte des Uni-Klinikums empfahlen eine operative Gallenblasenentfernung - und das trotz der insgesamt sehr instabilen gesundheitlichen Situation des Herrn F. Auch nachdem unsere Mandantin nochmals nachgehakt hatte, ob die Operation angesichts des kritischen Gesamtzustandes kein zu großes Risiko berge, hielten die Ärzte an ihrer Entscheidung fest. Man versicherte unserer Mandantin, dass der Eingriff für ihren Ehemann nicht lebensbedrohlich sei. 

Patient muss in ein künstliches Koma versetzt werden.

Einen Tag nach der Operation ging es Herrn F. sehr schlecht. Er war kaum ansprechbar und erschien schwer verwirrt und hatte hohes Fieber. Die Ärzte erhöhten das Antibiotikum und beteuerten gegenüber unserer Mandantin immer wieder, dass der junge und starke Herr F. überleben würde. 

 

Am selben Tag erlitt Herr F. zwei Krampfanfälle. Den ersten konnten die Ärzte mittels Reanimation in den Griff bekommen. Wegen des zweiten Anfalls musste Herr F. in ein künstliches Koma versetzt werden. 

 

Erst jetzt - und damit viel zu spät - erweiterten die Ärzte die antibiotische Therapie wegen der Verdachts einer Sepsis. Ob oder wie umfassend daraufhin eine Suche nach Keimen oder eine entsprechende Virusdiagnostik im Universitätsklinikum erfolgte, geht aus den Behandlungsunterlagen nicht hervor. 

 

Am Folgetag zeigte sich bei einer CT-Untersuchung ein generalisiertes Hirnödem. Alle intensivmedizinischen Maßnahmen, um das Ödem zu entlasten blieben erfolglos. Herr F. starb schließlich an den Folgen des Hirnödems

Wir fordern Schockschadensersatz und Hinterbliebenengeld.

Sowohl der Hausarzt des Herrn F., das Diakoniekrankenhaus und das Universitätsklinikum haben sich schwere Behandlungs- und Befunderhebungsfehler zu Lasten kommen lassen. 

 

Schon bei der ersten Untersuchung im Hause des Allgemeinmediziners hätte eine genauere Befunderhebung (mittels Laboruntersuchung) erfolgen müssen. Denn die beschriebenen Symptome deuteten eindeutig auf eine Lungenentzündung hin. Dass eine solche Befunderhebung unterblieb verzögerte die zwingend notwenige Antibiotika-Therapie. So konnte der infektiöse Prozess ungehindert fortschreiten. Zugleich liegt in der Nicht-Gabe des Antibiotikums und im Nicht-Erkennen der Lungenentzündung ein Therapie- und Diagnosefehler

 

Auch wenn der Hausarzt des Herrn F. nicht in der Lage war, die Symptome medizinisch korrekt zu deuten, trifft ihn diesbezüglich ein Übernahmeverschulden. Denn er hätte den Herrn F. in diesem Falle sofort in ein Krankenhaus oder zu einem Pneumologen überweisen müssen. 

 

Im Diakoniekrankenhaus hat ebenfalls kein rechtzeitige und ausreichende Virusdiagnotik stattgefunden. Spätestend, als sich zeigte, dass die gewählte antibiotische Therapie ohne Erfolg blieb und der Zustand des Patienten immer schlechter wurde, hätte dem mehr nachgegangen werden müssen. Insbesondere hätte eine Genese der Infektion in Betracht gezogen werden müssen - was nicht geschah. Die Ärzte verkannten stattdessen die von Herrn F. entwickelte Sepsis, obwohl Merkmale wie z.B. der deutliche Temperaturanstieg vorhanden waren. Letztich führte dies zum ungehinderten Fortschreiten des Prozesses und damit zum Tod des Herrn F.. 

 

Im Universitätsklinikum schließlich, unterließen die Ärzte es ebenfalls, frühzeitig Untersuchungen zum Nachweis des Erregers durchzuführen. Bei war es aufgrund der akuten Gallenblasenentzündung sehr naheliegend, dass sich der Erreger bereits im gesamten Körper des Herrn F. ausgebreitet hatte. Eine ausreichende Virusdiagnostik fand indes erst postoperativ statt. Durch die fehlerhaft unterlassene frühzeitige Medikation der entwickelten Blutvergiftung kam es zum fatalen Krankheitsverlauf und schließlich zum Tod des Herrn F.. 

 

Für unsere Mandantin beantragen wir Schockschadensersatz in Höhe von mindestens 50.000 Euro. Zudem fordern wir ein Hinterbliebengeld in Höhe von mindestens 60.000 Euro. Darüberhinaus beantragen wir die Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner für den bisher entstandenen und zukünftigen Haushaltsführungs- und Unterhaltsschaden, sowie für sonstige noch entstandene oder entstehende materielle oder materielle Schäden. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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