Berufsunfähig.

ANWALTGRAF hilft bei Berufsunfähigkeit.

Jeder vierte Deutsche beantragt der Statistik nach im Laufe seines Lebens eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Häufigste Ursache für eine (teilweise) Berufsunfähigkeit sind Nervenerkrankungen und psychische Krankheiten. Da der gesetzliche Schutz für solche Fälle mittlerweile drastisch reduziert wurde, schließen immer mehr Menschen eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Eine solche Versicherung schützt den Versicherungsnehmer vor den finanziellen Schäden einer verminderten Erwerbsfähigkeit - jedoch nur bezogen auf den zuletzt ausgeübten Beruf.

Berufsunfähig? Die Versicherung muss zahlen.

Nach der Prüfung der eingereichten Unterlagen muss die Versicherung sich zu ihrer Leistungspflicht äußern. Dieses sogenannte Anerkenntnis löst die Leistungspflicht der Versicherers ab dem Zeitpunkt aus, in dem es abgegeben wurde. Es kann verweigert werden, insofern die Versicherung die Berufsunfähigkeit als nicht erwiesen ansieht, oder insofern sie von ihrem Verweisungsrecht Gebrauch machen will.

Die Versicherung will nicht (mehr) zahlen?

ANWALTGRAF Versicherungsrecht Verweisung Berufsunfähigkeit
Probleme mit der Versicherung?

Tritt der Versicherungsfall ein, besteht für die meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen ein Verweisungsrecht. Dieses ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGB und AVB) festgehalten. Danach kann man als Versicherungsnehmer keineswegs direkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente erwarten. Zunächst kann die Versicherung ihren Kunden auf einen anderen Beruf verweisen, zu dem der Versicherungsnehmer seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten nach im Stande ist, und der seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Im Einzelfall ist oft umstritten, wann und ob diese Kriterien erfüllt sind. Seine Grenze findet das Verweisungsrecht im Verstoß gegen Treu und Glauben.

ANWALTGRAF hilft im Nachprüfungsverfahren.

Ist die Berufsunfähigkeit einmal erwiesen eingetreten, so kann sich die Versicherung nur durch eine erfolgreiche Nachprüfung wieder von ihrer Leistungspflicht befreien. Während grundsätzlich den Versicherungsnehmer die Beweis- und Darlegungslast trifft, gestaltet sich dies im Nachprüfungsverfahren genau umgekehrt: Hier trägt die Versicherung selbst die volle Beweislast.


ANWALTGRAF hilft bei versehentlichen Falschangaben.

Damit die Versicherung sich auf Falschangaben des Versicherten berufen kann, besteht für jeden Versicherungsnehmer eine vorvertragliche Anzeigepflicht. Sinn dieser Pflicht ist es, der Versicherung eine genaue Risikoeinschätzung zu ermöglichen. In diesem Rahmen obliegt es dem Versicherten, vor Abschluss des Vertrages über seinen gesundheitlichen Zustand und seine berufliche Tätigkeit aufzuklären. Die Genauigkeit dieser Anzeige ist oftmals entscheidend - denn anhand dieser Angaben urteilt der medizinische Sachverständige über das weitere Vorgehen der Versicherung.

Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht ist zunächst zu ermitteln, ob der Versicherungsnehmer die Falschangaben zu verschulden hat, also ob diese von ihm fahrlässig oder vorsätzlich abgegeben wurden, oder ob ihm keinerlei Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Denn an den Grad des Verschuldens sind unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kommt der Versicherung ein Rücktrittsrecht zu (§ 19 VVG). Bei nur leichter Fahrlässigkeit oder fehlendem Verschulden ist der Rücktritt jedoch ausgeschlossen. Was aber immer geht, wenn Falschangaben vorliegen: Die Versicherung kann den Vertrag für die Zukunft kündigen. Dabei muss sie eine First von einem Monat einhalten.

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht arglistig, so kann die Versicherung den Versicherungsvertrag anfechten. Die rechtlichen folgen der Arglistanfechtung (§ 123 BGB) sind fatal: Der Vertrag gilt als von Anfang an nichtig - die Versicherung kann alle Leistungen zurückfordern wobei sie die bereits vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien gem. § 39 I S 2 VVG behalten darf.


Streit wegen Krankentagegeld?

Eine Krankenhaustagegeldversicherung verspricht dem Versicherungsnehmer einen Tagessatz in Höhe einer vorher vereinbarten Summe  - Krankenhaus-Tagegeld -,  den er pro Tag des stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus erhält. Was viele nicht wissen: Der Aufenthalt muss als „medizinisch notwendig“ im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes gelten. Hier gibt es leider viele Schlupflöcher, derer sich die Versicherungen regelmäßig bedienen. Für langwierige ambulante Behandlungen erhält der Versicherungsnehmer nie Geld. Ähnlich ist das Modell der Krankentagegeldversicherung. Hierbei erhält der Versicherungsnehmer pro Krankheitstag einen Fixbetrag, der das verringerte Einkommen ausgleichen soll. Im Unterschied zur Krankenhaustagegeldversicherung besteht die Leistungspflicht der Versicherung hierbei unabhängig von einem stationären Aufenthalt in einer Klinik.


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