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Verweisungsrecht.

Gabriela Johannes, die BU-Spezialistin.
Gabriela Johannes, die BU-Spezialistin.

Das Verweisungsrecht der Versicherung.

In § 172 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Verweisungsvereinbarung vorgesehen. Danach kann als zusätzliche Voraussetzung im Versicherungsvertrag vereinbart werden, dass eine Leistungspflicht bei objektivem Bestehen einer Berufsunfähigkeit nur dann begründet ist, insofern der Versicherte neben seiner bisherigen auch keine andere vergleichbare Tätigkeit ausüben kann. Als vergleichbar in diesem Sinne zählt eine Tätigkeit, zu deren Übernahme der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und seiner Fähigkeiten in der Lage ist, und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. 

 

Die Versicherung kann den Versicherten also zunächst auf eine im Sinne dieser Vereinbarung „vergleichbare“ Tätigkeit verweisen, bevor sie eine Leistungspflicht trifft. 

 

Diese Option der Verweisung besteht für die Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch nur dann, wenn sie explizit vertraglich vereinbart wurde.

Im Recht der Verweisung ist gute Argumentation gefragt.
Im Recht der Verweisung ist gute Argumentation gefragt.

Abstrakt oder Konkret.

Abstrakte und konkrete Verweisungsvereinbarung - was sind die Unterschiede?

In der Praxis wird zwischen zwei Arten der Verweisung unterschieden.

 

Zunächst gibt es die sogenannte „konkrete Verweisung“. Einer solchen Verweisungsregel nach scheidet Berufsunfähigkeit dann aus,  wenn der Versicherte eine vergleichbare Tätigkeit konkret ausübt. Hierbei kommt es also auf die rein tatsächlichen Gegebenheiten an. Hier ist ein Verwies nur dann zulässig, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt der BU tatsächlich wieder arbeiten geht und eine echte Vergleichstätigkeit ausübt.

 

Hingegen stellen sogenannte "abstrakte Verweisungsregeln“ darauf ab, ob der Versicherte eine vergleichbare Tätigkeit ausüben kann. Folglich kommt es dabei lediglich auf bestehende Möglichkeiten an, unabhängig davon, ob der Versicherte von ihnen Gebrauch macht.

 

Die abstrakte Verweisungsregel ist die häufigste und für den Kunden deutlich schlechtere Regelung. Sie besteht neben dem objektiven Überforderungsverbot (wonach der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten nach in der Lage sein muss, die neue Tätigkeit auszuüben) aus dem Element der subjektiven Vergleichbarkeit.

 

Eine Vergleichbarkeit liegt bspw. vor, wenn die Verweistätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht und weitere Faktoren hinzu kommen (Wertschätzung der neuen Tätigkeit in der Gesellschaft usw.).

 

Verglichen werden demnach die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und die in Betracht kommende neue Beschäftigung - vor allem in Hinblick auf die Lebensstellung.

 

Als weiteste Klausel stellt also die abstrakte Verweisung für den Versicherungsnehmer die nachteiligste Variante dar.

 

Am meisten Vorteile bringt der Verzicht auf jegliche Verweisungsklauseln. Ein solcher Verzicht kann ganz simpel, durch einvernehmliches Streichen der jeweiligen Textpassage im Versicherungsvertrag erfolgen. 

Zulässigkeit der Verweisung.

Wie beurteilt sich die Zulässigkeit einer Verweisung?

Die Versicherung ist verpflichtet, im Rahmen der Verweisung konkret und individuell alle bislang erworbenen Kennnisse und Fähigkeiten des Versicherten zu berücksichtigen. Damit ihr genügend Informationen für die Beurteilung zur Verfügung stehen, kommt dem Versicherten in der Regel eine Auskunftsobliegenheit zu. Er ist verpflichtet, der Versicherung seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Ausbildungen offenzulegen.

 

Die Frage, ob eine subjektive Vergleichbarkeit im Einzelfall gegeben ist, bietet häufig Anlass für Streitigkeiten zwischen den Parteien. Wegen der subjektiven Ausprägung fällt es auch den Gerichten nicht immer leicht, eine eindeutige Beurteilung zu treffen. 

 

Bei dem in diesem Kontext durchzuführenden Einkommensvergleich, kommt es nicht auf die Gesamtsumme, sondern auf den berechneten Stundenlohn der Tätigkeiten an (OLG Köln, BeckRS 2012, 19645). 

 

Hat der Versicherte bereits eine andere Tätigkeit aufgenommen, so kann er von der Versicherung konkret auf diese verwiesen werden - auch wenn im Vertrag eine abstrakte Verweisungsklausel vereinbart ist. Die abstrakte Verweisungsklausel enthält sozusagen die konkrete Verweisungsmöglichkeit als ein Minus. Ohne eine Arbeitsaufnahme ist jedoch nur eine abstrakte Verweisung möglich, und das auch nur, sofern diese im Versicherungsvertrag festgehalten ist. 

Interessante Urteile - Was wurde bislang entschieden?

Das OLG Karlsruhe hat im Jahr 2012 die Zulässigkeit der Verweisung eines Selbständigen auf eine Angestelltentätigkeit abgelehnt. Das entscheidend Argument der Kammer war die geringeren Anforderungen an die Qualifikation und das geringere gesellschaftliche Ansehen einer Angestelltentätigkeit (NJW - RR 2013, 481).

 

Das OLG Hamm lehnte eine Verweisung auf eine befristete Stelle ab, insofern der Versicherte in gesunden Zeiten einer unbefristete Tätigkeit nachging (NJW-RR 2016, 798).

 

Das OLG Düsseldorf stellte 2018 fest, dass ein gelernter Dachdecker grundsätzlich auf den Beruf eines Rettungsassistenten verwiesen werden kann, insofern die neue Tätigkeit im Einzelfall der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht (VersR 2018, 1497). 

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