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Geburtsschaden Schmerzensgeld wegen perinataler Anphyxie.

Wir helfen bei Geburtsschaden und Arzthaftung!
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Arzthaftung bei Geburtsschaden.

Eine Vielzahl von Behandlungsfehlern führt zu schwersten Geburtsschäden - wir fordern einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 250.000 Euro, sowie Zahlung eines Schockschadensersatzes an die Eltern des Neugeborenen. 

 

Unsere Mandantin ist die Mutter eines Neugeborenen. Während ihrer Risikoschwangerschaft kommt es zu schweren Aufklärungs-, Dokumentations- und Behandlungsfehlern. Bei der Geburt erkennen die Ärzte die offensichtlich prekäre Lage nicht. Anstelle des notwendigen Notkaiserschnitts kommt der Sohn unserer Mandantin nach einer langen und komplikationsreichen Geburt mittels Saugglocke zur Welt - leblos. Zwar können die Ärzte das Baby reanimieren. Die Behandlungsfehler bei der Geburt führen jedoch zu einer schweren geistigen und körperlichen Behinderung des Kindes. 

 

Unsere Mandantin befand sich am Anfang ihrer dritten Schwangerschaft, als sie sich zum ersten Mal bei der beklagten Gynäkologin - Oberärztin eines Diakoniekrankenhauses - vorstellte. Einige Jahre zuvor - vor den Schwangerschaften - hatte sich die Mandantin einer Gebärmutteroperation unterziehen müssen. Aufgrund von Myomen (knotenartigen Wucherungen in der Muskulatur der Gebärmutter), hatte eine komplette Öffnung der Gebärmutter stattgefunden. Mangels ausreichender Dokumentation dieser Operation (sie hatte in Griechenland stattgefunden) bestand zum Zeitpunkt des Ultraschalls jedoch Unsicherheit, ob bei der erfolgten Operation die Gebärmutterhöhle (das Cavum) ganz geöffnet worden war. Eine weitere Aufklärung seitens der Klinik wurde nicht veranlasst. 

 

Die Anamnese ergab weiter, dass eine erste Schwangerschaft der Mandantin wegen einer Gehirnwassersucht (Hydrocephalus) des ungeborenen Kindes im 5. Monat medizinisch abgebrochen wurde. Bei der zweiten Schwangerschaft hatte eine vorzeitige Entbindung via Kaiserschnitt stattgefunden. Es stand also fest, dass bei unserer Mandantin mindestens zwei operative Öffnungen vorgenommen wurden. Insofern handelte es sich bei der dritten, damals aktuellen, Schwangerschaft medizinisch um eine Risikoschwangerschaft. Auch wenn unsere Mandantin trotz dieser Einordnung als „Risikogeburt“ eine Spontangeburt wünschte, war sie sich den Risiken bewusst. Deshalb bat sie ausdrücklich darum, den sichersten Weg für Sie und das Ungeborene zu wählen, im Notfall eine Sectio durchzuführen. 

 

Bei darauffolgenden Terminen fand eine homöopathische Anamnese statt. Ein Aufklärungsbogen darüber liegt nicht vor. Lediglich notiert ist, dass unsere Mandantin auf postalischem Weg ein homöopathisches Mittel gegen Panikattacken zugesandt bekam. 

 

Die freiberuflich tätige Hebamme der Mandantin notierte im Verlaufe ihrer Betreuung außerdem, dass sie unsere Mandantin wegen deren Hämorrhoiden mehrmals bat, einen Arzt aufzusuchen. Außerdem kam sie dem Wunsch unserer Mandantin nach, den für eine Schwangerschaft üblichen Blutzuckertest Zuhause durchzuführen. Der dazugehörige Laborbefund hält fest, dass bei unserer Mandantin keine Antikörper gegen HBsAG (Hepatitis-B) nachgewiesen werden konnten.  

 

Da sich die werdende Mutter eine Geburt in einer Fachklinik wünschte, wählte sie das beklagte Diakoniekrankenhaus, indem auch die beklagte Oberärztin tätig war - als Geburtsstätte ihres Kindes aus. Zwei Monate nach dem ersten Ultraschall diagnostizierte man unserer Mandantin eine tiefliegende Plazenta. Aufgrund dieser Diagnose fand abermals eine Untersuchung durch die beklagte Oberärzten statt. Deren Bericht besagt, dass eine Öffnung des Cavums „wohl“ bei der Operation in Griechenland damals nicht stattgefunden habe. Schon der Wortlaut zeigt, dass die Ärztin spekulierte. Ein entsprechender Operationsbericht liegt bis heute jedoch nicht vor. In Wahrheit wies unsere Mandantin die behandelnde Gynäkologin im Laufe des Termins erneut darauf hin, dass eine komplette Öffnung der Gebärmutter, also auch des Cavums, erfolgt war. 

 

Spätere Notizen einer anderen behandelnden Ärztin zeigen, dass unsere Mandantin abermals „glaubwürdig“ versicherte, dass eine komplette Öffnung stattgefunden hatte. An dieser Stelle findet sich in den Behandlungsnotizen auch der Vermerk, dass aufgrund der Öffnung der Gebärmutter eine „neue Risikokonstellation“ für die Patientin bestand.

 

Dennoch erfolgte seitens des Krankenhauses keinerlei weitere Risikoaufklärung

Zeitlich nachfolgende Notizen der ersten behandelnden Ärztin weisen jedoch wieder darauf hin, dass eine Öffnung der Gebärmutter angeblich nicht erfolgt sei. 

 

Zudem finden sich in den Notizen weitere widersprüchliche Angaben. So wurde zu einem späteren Zeitpunkt notiert, dass unsere Mandantin bei ihrer zweiten Schwangerschaft in der fünften Woche eine Totgeburt erlitt, während bei der ersten Untersuchung im Hause der Beklagten ein medizinischer Schwangerschaftsabbruch im fünften Monat notiert wurde. 

 

Entweder mangelte es in der beklagten Klinik an ausreichender Kommunikation unter den Behandlern, oder die Behandlungsvermerke wurden nachträglich fehlerhaft erstellt. 

 

Unsere Mandantin hatte ein unsicheres Gefühl dabei, die anstehende Geburt ohne fachärztliche Begleitung durchzuführen. Sie schrieb der behandelnden Gynäkologin eine Email, in der sie diese bat, bei der Geburt anwesend zu sein. Auf diese Mail erhielt unsere Mandantin keine Antwort. 

Wenige Tage später begab sich unsere Mandantin wegen erhöhter CRP-Werte (Eiweißwert in der Leber) zur Antibiose in das beklagte Krankenhaus. Die Erhöhten Werte hatten sich bei einer Blutabnahme durch die Hebamme gezeigt. Warum die Blutabnahme erst zu diesem späten Zeitpunkt erfolgte, ist medizinisch nicht nachvollziehbar. Inzwischen befand sich die Mutter in der 38. Schwangerschaftswoche. Die Wehen setzten ein.

 

Aufnahme- sowie Anamnesedokumentationen der Klinik fehlen.

Fehler bei der Geburt.

Die Risikogeburt wurde von einer dritten Ärztin, einer Assistenzärztin geleitet. Die unsere Mandantin eigentlich behandelnde Gynäkologin war zum Zeitpunkt der Geburt nicht anwesend. Der Laborbefund des Klinikums bestätigte den erhöhten CRP-Wert. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass die Aufzeichnungen des CTG der Klinik deutlich zeigten, dass das Kind nach den Wehen der Mutter erhebliche Erholungsprobleme hatte, sowie dass die Aufzeichnungen des CTG Geräts nicht immer lesbar waren. 

 

Mehrere, an der Geburt beteiligte äußerten Zweifel daran, dass eine natürliche Geburt im vorliegenden Fall ohne Komplikationen möglich sei. Dennoch klärte man unsere Mandantin nicht weiter auf. Auch erhielt sie keinerlei eindeutigen Rat, doch einen Kaiserschnitt durchführen zu lassen. Stattdessen ließen die Ärzte dem Geschehen seinen Lauf. 

 

Stunden später setzten die Herztöne des Kindes aus. Zwei Stunden danach sind folgende Motivationsversuche seitens der Hebamme notiert: „Komm schon, wir müssen das Baby jetzt rausbekommen, denn das CTG ist niemals wirklich gut gewesen“. 

 

Die Möglichkeit eines Notkaiserschnitts wurde von den Ärzten immer noch nicht erwogen. Während der gesamten Geburt war bislang kein Facharzt anwesend. Einige Zeit, nachdem unsere Mandantin den anwesenden Ärzten ein „Druckgefühl“ mitgeteilt hatte, trat braun-grünliches Fruchtwasser aus. In einem Telefonat mit der beklagten Oberärztin erhielt die anwesende Assistenzärztin dann die Anweisung, die Geburt mittels Oxycontin einzuleiten. Persönlich zu erscheinen, hielt die beklagte Oberärztin indes nicht für nötig. Immer noch wurde ein Notkaiserschnitt nicht in Betracht gezogen - obwohl die vorliegenden Befunde eindeutig auf eine bereits bestehende Sauerstoffunterversorgung des Ungeborenen Kindes hinwiesen. 

 

Das eingefärbte Fruchtwasser, so wie die Lücken im CTG, die auf ein Aussetzen der Herzschläge des erstickenden Kindes hinwiesen, hätten ein deutliches Warnsignal für die Ärzte sein müssen. 

Dass keine Fachärztin anwesend war, behinderte eine korrekte und eindeutige Diagnose. 

 

Die offensichtlich überforderte Assistenzärztin und die anwesenden Hebammen wurden immer hektischer. Ständig ordneten sie Positionswechsel an. Erst jetzt - viele Stunden nach dem erstmaligen Aussetzen der Herztöne - traf die Oberärztin ein. Die Ereignisse überschlugen sich. Unsere Mandantin konnte ihr Kind nicht mehr spüren. Daraufhin kam die Saugglocke zum Einsatz.  Knapp 20 Minuten später gebar unsere Mandantin ihr lebloses Kind. Die Nabelschnur war mit einem echten Knoten und zusätzlicher Umschlingung um den Hals des Kindes gewickelt. Der kleine Mann war qualvoll erstickt. 

 

Die Ärzte reanimierten das Neugeborene. Mit stabiler Herzaktion, aber ohne Eigenatmung verlegte man das Baby auf die Intensivstation eines nahegelegenen Universitätsklinikums. 

 

Der Sohn unserer Mandantin litt nach seiner traumatischen Geburt an Sauerstoffmangel im Blut (perinataler Anphyxie). Die lange Sauerstoffunterversorgung verursachte in seinem Gehirn dauerhafte Schädigungen. Dabei wurde vor allem auch die weiße Substanz des Gehirns in Mitleidenschaft gezogen, die für die Motorik des Menschen verantwortlich ist. In Folge dieser Schädigung sind Bewegungsstörungen und Spastiken möglich. Daneben traten klonische Krampfleiden auf. Auch konnte der Neugeborene seine Körpertemperatur nicht selbst regulieren. 

 

All diese Gesundheitsschädigungen dauern bis heute an. Nachdem der Neugeborene die ersten 8 Tage seines Lebens invasiv beatmet werden musste, ist er seitdem ständig auf schwerste Medikamente angewiesen. Die Nahrungsaufnahme fällt ihm sehr schwer. Sein Sehvermögen ist aktuell noch nicht beurteilbar. Fest steht, dass die Behandlungsfehler der beklagten Ärzte bzw. des Klinikums, sowie der Hebamme eine schwere körperliche und geistige Behinderung des Kindes zur Folge hatten. Zeit seines Lebens wird der Sohn unserer Mandantin ein Pflegefall bleiben. Dies wird schwerste materielle und immaterielle Schäden verursachen. 

 

Für die Eltern des Geschädigten war diese plötzliche Entwicklung ein großer Schock. Beide Eltern befinden sich wegen einer posttraumatischer Belastungsstörung, Depression und Angststörung in psychologischer Behandlung. Neben der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die Schäden des Kindes, fordern wir deshalb Zahlung eines Schockschadensersatzes an die Eltern. 

 

Durch die Anwesenheit einer Fachärztin bei der Risikogeburt (aller spätestens ab dem Austreten des gefärbten Fruchtwassers), eine umfassende Aufklärung der werdenden Mutter, eine abgestimmte Kommunikation unter den Ärzten, sowie eine ausreichende Dokumentation der Behandlung hätte der schlimme Verlauf der Geburt verhindert werden können. Auch hätte die bei der Geburt anwesende Assistenzärztin aufgrund der eindeutigen Symptome vermuten müssen, dass die Nabelschnur des Kindes um dessen Hals gewickelt ist. All diese Versäumnisse sind als grobe Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler zu bewerten. Insofern kommt unserer Mandantin die Beweislastumkehr zu Gute. Zudem liegen auch in den spät durchgeführten Untersuchungen der Hebamme Versäumnisse, die als eindeutig fehlerhaft zu verwerten sind.

Schadensersatz bei Geburtsfehlern.

Aktuell befinden wir uns in außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen mit der Gegenseite. Wir fordern einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 250.000 Euro, wie die Anerkennung der Verantwortlichkeit für die genannten bereits entstanden und zukünftigen Schäden. Sollten diese Verhandlungen zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führen, setzen wir die Ansprüche unserer Mandantin auch im Prozess kompetent und zielorientiert durch.


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

 

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

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