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Beweislast.

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Der versicherte „Beruf“.

Sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist unter dem „versicherten“ Beruf in der Regel die vom Versicherten zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung gemeint. Welche Tätigkeit der Versicherte einmal gelernt hat, oder welchen Beruf er zu einem früheren Zeitpunkt einmal ausübte ist dabei gänzlich irrelevant. Es kommt insbesondere nicht auf ein typisches, durchschnittliches Berufsbild an, sondern vielmehr auf die konkrete Art und Weise der Tätigkeit im Einzelfall. Demnach sind auch die Berufsbezeichnung oder das allgemeine Berufsbild für die Beurteilung nicht relevant.

 

Die konkrete, individuelle Betrachtung der Tätigkeit ermöglicht im Leistungsfall eine zutreffende Ermittlung der Berufsunfähigkeit des Versicherten. Denn nur so kann der Sachverständige im Prozess wirklich untersuchen, wie sich die individuellen gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen des Versicherten auf die Ausübung der Tätigkeit ausüben, oder ob eine solche Ausübung überhaupt noch möglich erscheint. Ist der Versicherte zur Ausübung seines „Berufs“ in einem bestimmten Ausmaß nicht mehr in der Lage, so ist er berufsunfähig. 

 

Die auf den Einzelfall konzentrierte Sichtweise passt zum privaten Charakter der Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn so werden Misserfolg und Erfolg des Einzelnen berücksichtigt. Außerdem erspart dieses Begriffsverständnis dem Versicherungsnehmer erheblichen Verwaltungsaufwand. Käme es nämlich nicht auf die tatsächliche, konkrete Tätigkeit an, sondern beispielsweise auf das bei der Versicherung angegebene Berufsbild, so müsste der Versicherte der Versicherung eine Änderung seiner Tätigkeit stets anzeigen. 

Die Prüfung der Beweismittel ist immens wichtig.
Die Prüfung der Beweismittel ist immens wichtig.

Beweis.

Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers.

Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Nach dieser Prozessmaxime obliegt es den Parteien selbst, die Tatsachen vorzubringen, auf deren Grundlage das Gericht dann zu urteilt. Bezüglich der Beschreibung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Versicherten gilt deshalb: Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Versicherungsnehmer selbst. Er muss den Umfang und die Art des versicherten Berufs hinreichend darlegen. Ob außergerichtlich, oder im Prozess - für eine solche Darlegung empfiehlt es sich, im Format eines Stundenplans vorzugehen (hierfür gibt es Musterformulare). Denn um die Berufsunfähigkeit beurteilen zu können, ist es von Nöten, dass die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit und die Anforderungen, die diese mit sich bringt unstreitig ermittelbar sind. Dabei ist insbesondere auch der zeitliche Rahmen relevant, den Teiltätigkeiten im Tagesablauf des Versicherten in Anspruch nehmen. Denn je nach Art und Umfang der Gesundheitseinschränkung ist es möglich, dass der Versicherte Tätigkeiten eher nur noch kurz und intensiv, oder langwieriger und dafür schleppender ausführen kann. 

 

Der vom Versicherungsnehmer erbrachte Vortrag über die Ausgestaltung seiner Tätigkeit dient dem medizinischen Sachverständigen im Prozess als Grundlage für sein Gutachten über die Berufsunfähigkeit. Der BGH fordert diesbezüglich, dass einen „unverrückbarer Sachverhalt“ feststeht. Insofern spielt die Vollständigkeit der vom Versicherten gemachten Angaben eine große Rolle. Zu beachten ist hierbei, dass Selbständige im Rahmen der Darlegungspflicht noch weitere Anforderungen einzuhalten haben.

 

Lässt sich der Sachverhalt nicht unverrückbar ermitteln, so kann auch keine Überprüfung der Berufsunfähigkeit stattfinden. Eine Ermittlungen des Gutachters sind im Prozess nicht zulässig. 

 

Als Maßstab für die Berufsunfähigkeitsbeurteilung sollen laut BGH stets die „gesunden Tage“ des Versicherten in seinem Beruf gelten. Maßgebend ist also die Ausübung der Tätigkeit zu einem Zeitpunkt, in dem der Versicherte gesundheitlich noch nicht beeinträchtigt war. 

Der Prozess.

Prozessuale Besonderheiten.

Dass der Kläger als Versicherter die Darlegungs- und Beweislast trägt ist ein Fakt. Dennoch muss das Gericht den Kläger darauf hinweisen, die Einzelheiten der Berufsunfähigkeit (bzw. bei Selbständigen der Umorganisation) vorzubringen. Dies gilt im Grundsatz auch bei anwaltlich vertretenen Parteien. Die Hinweispflicht des Gerichts erstreckt sich auch auf das Prozesskostenhilfeverfahren. Wird eine Klage mangels ausreichendem Vorbringen des Versicherten ohne gerichtlichen Hinweis abgewiesen, so liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor.

 

Im Einzelfall ist häufig unklar, welche Anforderungen des Gerichts sich noch im zumutbaren Rahmen halten, also noch nicht überspannt sind. In der Regel ist von einer Unzumutbarkeit der Anforderungen auszugehen, wenn ein detaillierter Stundenplan vorliegt und der Kläger bereit ist, diesen durch weitere Ausführungen zu ergänzen, das Gericht die Klage jedoch trotzdem abweist.

 

Liebt ein ausreichender Sachvertrag zu der vom Versicherten zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor, so ist im Prozess die Beweisaufnahme zu führen. Gegebenenfalls ist der Versicherte zu noch offenen Fragen anzuhören. 

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