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Begutachtung.

Bei der Unfallversicherung spielt die Begutachtung eine zentrale Rolle.
Bei der Unfallversicherung spielt die Begutachtung eine zentrale Rolle.

Gutachten durch die Versicherung.

Untersuchungsobliegenheit und Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht.

Tritt der Versicherungsfall ein, benötigt die Versicherung eine Möglichkeit, die Gesundheitsschädigung und die daraus folgende Invalidität des Versicherungsnehmers zu untersuchen. Denn je nach Ausmaß der Gesundheitsschädigung trifft die Versicherung eine bestimmte Leistungspflicht. 

Dem Versicherten kommen deshalb bestimmte Pflichten und Obliegenheiten zu, die dazu dienen der Versicherung die Feststellung ihrer Leistungspflicht zu ermöglichen. In den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) ist festgelegt, dass die Nichteinhaltung der dort genannten Obliegenheiten ggf. den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge hat.

Die Untersuchungsobliegenheit.

Zum einen ist der Versicherte verpflichtet, sich nach dem Unfallereignis durch von der Versicherung beauftragte Ärzte untersuchen zu lassen (Ziffer 7.3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2014). Diese sogenannte Untersuchungsobliegenheit soll der Versicherung ermöglichen, die medizinischen Grundlagen der Leistungspflicht - bspw. mittels Gutachten - festzustellen. Der Versicherte hat dabei kein Recht, den von der Versicherung gewählten Arzt abzulehnen. Dennoch gibt es Grenzen, innerhalb derer sich die Auswahl des Arztes durch die Versicherung bewegen muss. Grundsätzlich gilt: Die den Versicherten treffende Belastung ist so gering wie möglich zu halten. Stehen also mehrere Begutachtungs- / Behandlungsoptionen zur Wahl, so ist diejenige auszuwählen, die die geringsten Beeinträchtigungen mit sich bringt. 

Die Kosten für die Untersuchungen, sowie die hierdurch entstehenden Reise- und Verpflegungskosten des Versicherten, trägt die Versicherung selbst.

Die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht.

Oftmals bedarf es neben einer Haupt-Untersuchung noch weiteren Auskünften aus parallel stattfindenden oder vorangegangenen Untersuchungen, um die Leistungspflicht exakt zu beurteilen. Bezüglich aller Untersuchungen, die in Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen, ist der Versicherte verpflichtet, der Versicherung die erforderlichen Auskünfte zukommen zu lassen. Dazu kann der Versicherte die konkreten Ärzte ermächtigen, der Versicherung die nötigen Auskünfte auf direktem Weg zu erteilen. Selbstverständlich kann der Versicherte die Auskünfte jedoch auch selbst einholen, und sie der Versicherung weitergeben. 

 

Bezüglich der Informationen, die die Privatsphäre des Versicherten betreffen, muss der Versicherte den Arzt von dessen Verschwiegenheitspflicht befreien. Diese Schweigepflichtentbindung bezieht sich dann nur auf die für die Ermittlung der Leistungspflicht „erforderlichen Auskünfte“. Was im Einzelfall erforderlich ist, muss die Versicherung darlegen. 

 

Für den Fall, dass der Versicherte die betroffenen Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbindet, treffen die neuen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen aus dem Jahr 2014 folgende Regelung: Dann ist der Versicherte verpflichtet, die Informationen selbst einzuholen und an die Versicherung weiterzuleiten.

 

Neben dem Versicherten persönlich, kann auch ein gesetzlicher Vertreter oder eine andere bevollmächtigte Person die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht abgeben. In dem Fall, indem der Versicherte in Folge des Unfallereignisses verstorben ist, sind nicht die Erben des Versicherten berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Stattdessen obliegt es dem Arzt in diesem Falle selbst, zu entscheiden, ob er der Versicherung die entsprechenden Auskünfte erteilt. Dabei ist der Arzt verpflichtet, den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen in seine Entscheidung mit einzubeziehen. 

Die Michael Graf Rechtsanwälte helfen Ihnen bei Fragen zur Begutachtung.
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Besonderheiten bei der Neubemessung der Invalidität

Häufig behält sich die Versicherung ein Recht auf Neubemessung der Invalidität vor. In diesem Rahmen kann sie die Invalidität jährlich neu bemessen, um auf Veränderungen des Gesundheitszustands eingehen zu können. Eine solche Neubemessung ist nur in der ersten 3 Jahren nach dem Unfallereignis möglich. Hat sich die Versicherung dieses Neubemessungsrecht vorbehalten, so ist der Versicherte auch im Rahmen der Neubemessung zur Mitwirkung verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Neubemessug für den Versicherten eher vor- oder nachteilig ist. Auch in diesem Kontext kann die Verweigerung der Mitwirkung zur Leistungsfreiheit führen. Hat sich jedoch lediglich der Versicherte selbst, nicht die Versicherung, ein Recht auf Neubemessung vorbehalten, oder ist die 3 Jahres-Frist bereits abgelaufen, so kann der Versicherte getrost auf eine Neubemessung verzichten. In diesem falle droht kein Verlust des Leistungsanspruchs. 

Das Einsichtsrecht des Versicherten.

Anders, als es im Rahmen der Krankenversicherung im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehen ist, gibt es kein im Gesetz normiertes Einsichtsrecht des Versicherten in die Gutachten und medizinischen Stellungnahmen im Unfallversicherungsverfahren. Dennoch ist es allgemein anerkannt, dem Versicherten ein solches Recht auf Einsicht und Auskunft zuzubilligen. Schließlich erscheint es logisch, dass der Versicherte die schriftliche Untersuchung und deren Ergebnisse einsehen können muss, wenn er doch aufgrund der Untersuchungsobliegenheit zur Mitwirkung verpflichtet ist. Auch, wenn die Gefahr besteht, dass der Inhalt des Gutachtens den Versicherten in irgendeiner Art und Weise belasten könnte, darf die Versicherung die Herausgabe des Gutachtens nicht verweigern.  Das Einsichtsrecht des Versicherungsnehmers erstreckt sich auch auf die Stellungnahmen nach Aktenlage, bei denen ebenfalls sämtliche Arztberichte als Grundlage herangezogen werden. In beiden Fällen besteht ein berechtigtes Interesse des Versicherten, sich mittels einer Einsicht oder Auskunft über die aktuelle Lage seiner Versicherungsfalles zu informieren. 

Wir beraten Sie gerne.
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