ANWALTGRAF Versicherungsrecht Freiburg

Voraussetzungen. Fristen.

Bei der Unfallversicherung müssen drei Fristen genau geprüft und beachtet werden.
Bei der Unfallversicherung müssen drei Fristen genau geprüft und beachtet werden.

Unfallversicherung. Formelle Voraussetzungen.

Die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen legen bestimmte formelle Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit der Versicherte Leistungen von der Versicherung erhält. Grundsätzlich stellen die Unfallversicherungsbedingungen dabei immer auf die Invalidität, also die dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Unfallbeteiligten ab. 

Invaliditätseintritt.

1. Frist: Der Eintritt der Invalidität innerhalb 1 Jahres.

Zunächst muss ein bestimmter zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Invalidität bestehen. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten. Das Unfallereignis muss also Ursache einer Gesundheitsschädigung sein, die innerhalb eines Jahres einen dauerhaften Charakter erreicht. Nur dann kann der Versicherte Ansprüche bei der Versicherung geltend machen. In manchen AUB ist hier eine andere Frist vereinbart, diese gilt es genau zu prüfen und zu beachten!

Ärztlicher Nachweis.

2. Frist: Die schriftliche Feststellung der Invalidität durch einen Arzt binnen 15 Monaten.

Außerdem benötigt es eine schriftliche Feststellung der Invalidität durch einen Arzt. Wichtig ist hierbei, dass die Invaliditätsfeststellung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis erfolgen muss. Nachträgliche Beurteilungen der Invalidität reichen nicht aus. 

 

Inhaltlich muss die ärztliche Feststellung den Schluss enthalten, dass es beim Versicherten in Folge des Unfalles zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit gekommen ist, also eine unfallbedingte Invalidität vorliegt.

 

In der Regel initiieren die Versicherungsunternehmen eine solche ärztliche Bewertung, nachdem der Versicherte den Unfall bei ihnen angezeigt hat. Ungeachtet dieses typischen Ablaufs liegt die Verantwortung allein beim Versicherungsnehmer. Sollte also die Initiative für die ärztliche Bewertung nicht von der Versicherung ausgehen, muss der Versicherungsnehmer für die Ausstellung des Attests sorgen. 

 

Für die Einhaltung der Frist kommt es nur auf die Feststellung an, dass die Invalidität eingetreten ist. Eine falsche Bemessung der Invalidität ist in diesem Kontext unschädlich. Die Versicherung kann den Grad der Invalidität immer noch im Nachprüfungsverfahren kontrollieren. Insofern reicht eine ärztliche Feststellung der Invalidität, ohne Nennung des genauen Grades aus.

 

In manchen AUB ist auch hier eine andere Frist vereinbart, diese gilt es genau zu prüfen und zu beachten!

Anspruchsgeltendmachung.

3. Frist: Die Geltendmachung der Invalidität binnen 15 Monaten.

Dieselbe 15 Monatsfrist gilt auch für die Geltendmachung und Anzeige der Invaliditätsansprüche bei der Versicherung. Macht der Versicherte die Invalidität nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Unfallereignis bei der Versicherung geltend, stehen ihm keine Ansprüche auf Leistung zu. Prozessual bleibt dann nur die Abweisung der Klage. In manchen AUB ist auch hier eine andere Frist vereinbart, diese gilt es genau zu prüfen und zu beachten!

Die Michael Graf Rechtsanwälte ermittelt Ihre Fristen exakt und sicher.
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-> Checkliste.

Nach den gängigen Unfallversicherungsbedingungen ist also die Erbringung der Invaliditätsleistung von folgenden formellen Voraussetzungen abhängig:

 

Zunächst muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein.
Darüber hinaus muss die Invalidität spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten, also innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfallereignis, schriftlich ärztlich festgestellt werden.
Binnen 15 Monaten nach dem Unfall muss die Invalidität auch beim Versicherer geltend gemacht werden.

 

Manche Versicherungsbedingungen sehen längere Fristen vor.

 

Mithin müssen Mandant und Anwalt die Jahresfrist und die zwei Folgefristen sorgfältig überwachen und bearbeiten, d.h. bis dahin eine ärztliche Bescheinigung (kann auch ein Hausarzt sein) einholen und bei der Versicherung einreichen, aus welcher sich die unfallbedingten Schäden ergeben.

 

Wichtig wäre eine rechtzeitige und fristgerechte ärztliche Bescheinigung mit etwa folgendem Inhalt:

 

„Folgende unfallbedingten Beeinträchtigungen (bzgl. dem Unfall vom …) liegen aus ärztlicher Sicht vor:

 

- (…) hier bitte alle Folgen und körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen aufführen

- (…) hier bitte alle Folgen und körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen aufführen

 

Diese bestehenden und unfallbedingten Beeinträchtigungen (der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit) sind aus meiner Sicht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. 

Die Beeinträchtigungen werden prognostisch gesehen (Schätz-/Prognosezeitpunkt ab Invaliditätseintritt) voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen, und eine erhebliche Änderung des Zustandes kann prognostisch gesehen nicht erwartet werden“.

 

Wie gesagt, es darf jeder Arzt eine solche Bescheinigung (und zwar über alle Beeinträchtigungen) ausstellen.

 

Diese Bescheinigung sollten dann der Mandant rechtzeitig binnen 15 Monaten bitte per Einschreiben an die Unfallversicherung senden mit einem Anschreiben wie folgt 

 

(Mustertext: "… in o.g. Sache lege ich Ihnen die ärztliche Feststellung vom … vor und mache hiermit nochmals alle (!) meine mir zustehenden Rechte aus dem Unfallversicherungsvertrag Nr. … geltend; insbesondere meine sich hieraus ergebenden Ansprüche auf Invaliditätsleistung. Ich bitte höflich um Prüfung, Anerkenntnis und Abwicklung binnen drei Monaten.“).

Hinweispflicht.

Die Hinweispflicht der Versicherung.

Der Versicherung kommt eine Hinweispflicht zu. Nachdem der Versicherte den Versicherungsfall bei seiner Versicherung gemeldet hat, ist er auf alle denkbaren Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen und auf die einzuhaltenden Fristen in Textform hinzuweisen. Diese Hinweispflicht gilt ohne Einschränkungen für alle nach dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Versicherungsverträge. Bei Altverträgen, die noch vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2008 geschlossen worden, gilt die Hinweispflicht für alle Schadensfälle ab dem 1. Januar 2009. Denn § 186 VVG regelt hierzu: Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.

Wir beraten Sie gerne.
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