Berufung.

Spezialisten für Berufungen im Versicherungsrecht.
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Experten für Berufungen gegen Zivilurteile.

Für die geschädigte Partei ist ein klageabweisendes Urteil oft ein Schlag ins Gesicht. Meistens sind seit Klageerhebung viele Jahre vergangen, in denen der oder die Geschädigte zusammen mit dem Prozessanwalt dafür gekämpft hat, eine Leistung der Versicherung zu erhalten. Nach einem so langwierigen und kostenintensiven Verfahren ist eine Klageabweisung besonders niederschmetternd für die Betroffenen. 

 

Doch so schlimm ein solches negatives Urteil auch ist, es bestehen durchaus Chancen, der Klage in zweiter Instanz doch noch zum Erfolg zu verhelfen. 

 

Wegen der hohen Beschwerdegegenstände ist eine Berufung im Versicherungsrecht in aller Regel zugelassen. 

 

Und gerade im Versicherungsrecht kann sich eine Berufung lohnen. Denn es gibt schon in der ersten Instanz einige Besonderheiten und modifizierte Anforderungen an den Vortrag der Parteien im Prozess und den sonstigen Ablauf des Verfahrens. Je mehr solcher Sonderregelungen es von Seiten des Gerichts zu beachten gilt, desto mehr kann schief laufen und desto vielfältiger sind die Angriffspunkte, die in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden können. 

 

Die Reform der Zivilprozessordnung im Jahr 2002 hat die erste Instanz als Tatsacheninstanz bestärkt. § 529 der Zivilprozessordnung schreibt nun vor, dass die Berufungsinstanz grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden ist. Dennoch gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen eine Kontrolle durch das Berufungsgericht möglich ist.

 

Für die Berufungskläger gilt es, die formellen Voraussetzungen der Berufung zu wahren, um eine Kontrolle der erstinstanzliche Entscheidung möglich zu machen. Wichtig ist hier vor allem die Einhaltung der einmonatigen Berufungsfrist (ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils), sowie die fristgemäße Einreichung der Berufungsbegründung (zwei Monate ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils). 

Die Besonderheiten im versicherungsrechtlichen Prozess - wo knüpft die Berufung an?

In der Praxis stützen sich die meisten Berufungsverfahren auf fehlende oder unzureichende Tatsachenfeststellungen des erstinstanzliche Gerichts. Gerügt wird in diesen Fällen also, dass das Gericht seine Entscheidung auf einer falschen Grundlage basierend getroffen hat. 

 

Hier stellen sich viele Fragen. Zum einen muss untersucht werden, wann man von konkreten Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidungsgrundlage ausgehen kann. Zum anderen muss entschieden werden, wer die fehlerhaften oder unvollständigen Feststellungen nachholt. 

 

Es gibt einige Konstellationen, die als fehlerhaft anerkannt sind: Zum einen darf das Gericht keine Beweiswürdigung vorwegnehmen. Es darf eine Zeugenvernehmung also zum Beispiel nicht deshalb ablehnen, weil es die Anwesenheit der Zeugen beim Versicherungsfall bezweifelt. Zum anderen kommt es oft vor, dass eine Anhörung des Versicherten zu bestimmten Geschehensabläufen unterblieben ist. Auch hierauf kann sich eine Berufung stützen. 

 

Zeugen, die in der ersten Instanz vernommen wurden, dürfen vom Berufungsgericht grundsätzlich frei nach seinem Ermessen wiederholt befragt werden. Dieser Ermessensspielraum ist in wenigen Ausnahmen eingeschränkt. Ein Zeuge muss beispielsweise erneut vernommen werden, wenn das Berufungsgericht protokollierte Aussagen anders verstehen oder bewerten will als die Vorinstanz. Es kann demnach nicht ohne weiteres zu einem von der ersten Instanz abweichenden Ergebnis kommen, wenn es den Zeugen nicht selbst vernommen hat.  Zusammenfassend lässt sich sagen: In den meisten Fällen kommt es zu einer erneuten Beweisaufnahme. Neue Feststellungen trifft das Berufungsgericht selbst. Ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich, so wird zu diesem Zweck an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. 

Exakte Prüfung der Sach- und Rechtslage.
Exakte Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Einwendungen aus einem Privatgutachten werden nicht berücksichtigt.

Nicht selten stehen die in erster Instanz zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Sachverständigengutachten. Rechtsfehler, auf die sich eine Berufung stützen kann, können hier unter anderem darin liegen, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht inhaltlich mit einem zu seinen Feststellungen in Widerspruch stehenden Privatgutachten auseinandergesetzt, und sich das Gericht dennoch ohne Begründung dem Sachverständigen angeschlossen hat. Denn aus der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts ergibt sich, dass es entsprechenden Einwendungen nachgehen muss. 

 

Wichtig: Auch ohne ein Privatgutachten müssen Einwendungen der versicherten, klagenden Partei beachtet werden. So muss einem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen auch dann stattgegeben werden, wenn das Gericht selbst die Beweisfrage für geklärt hält. Andernfalls handelt es sich um einen Verfahrensfehler, der im Berufungsprozess geltend gemacht werden kann. 

Modifizierte Darlegungs- und Beweislast.

Für den Versicherten von hoher Bedeutung sind die teilweise geringeren Anforderungen, die das Gericht an seine Darlegungs- und Substantiierungslast stellen kann. Denn grundsätzlich genügt es, wenn die Klägerpartei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz dazu geeignet sind, das geltend gemachte Recht in ihrer Person als erstanden erscheinen zu lassen. Wenn der Vortrag diesen Anforderungen gerecht wird, darf mehr nicht verlangt werden. Erst, wenn der Vortrag mehrdeutig oder unvollständig ist, muss die Partei weiter darlegen. Leider verletzen viele Gerichte diese Regel durch überhöhte Anforderungen, aufgrund derer der Vortrag des Klägers als unsubstantiiert oder unschlüssig abgetan wird.

 

Auch in Sachen Beweislast bestehen geringere Anforderungen als im klassischen Zivilprozess. Diese heruntergeschraubten Ansprüche sind deshalb so wichtig, da nur durch sie eine faktische Aushöhlung des Versicherungsschutzes verhindert werden kann. Beispielsweise darf vom Versicherten nicht verlangt werden, das Eigentum an den bei einem Brand beschädigten Gegenständen durch Vorlage der Anschaffungspapiere zu beweisen. Denn wenn diese Belege auch verbrannt wurden, würde der Versicherungsschutz faktisch nie bestehen. Außerdem reicht es bei einem Einbruchsdiebstahl aus, wenn der Versicherte das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist. Schließlich hat er den Einbruch in aller Regel nicht beobachtet und kann ihn dementsprechend auch nicht genau schildern. 

 

Auf solche, im Versicherungsrecht typische Beweisnöte des Versicherten muss mit modifizierten Anforderungen entgegengetreten werden, um für Fairness im Prozess zu sorgen.  

 

Die „Auge und Ohr Rechtsprechung“ stellt erhöhte Anforderungen an den Beweis von Falschangaben.

 

Im Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung besonders bekannt ist die „Auge und Ohr Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshof. Sie ist ein gutes Beispiel für eine Modifizierung der Beweislast. Es geht dabei um Folgendes: In der Praxis kommt es oft vor, dass ein Versicherungsnehmer von einem Agenten der Versicherung in seiner Wohnung über einen Versicherungsvertrag aufgeklärt wird und der Agent die Vertragsformulare im Laufe des Gesprächs bereits ausfüllt. Der Versicherungsnehmer unterzeichnet den Vertrag dann nur noch, ohne vorher nochmal alles im Detail durchzulesen. Häufig sind alle Gesundheitsfragen im schriftlichen Anhang mit „nein“ beantwortet. Einige Versicherungen stützen später einen Rücktritt oder eine Anfechtung auf die Angaben des Versicherten. Dabei bringen sie vor, dieser habe bestimmte Beschwerden (wie zum Beispiel Rückenschmerzen) im Anhang zum Vertrag nicht angegeben. Der Versicherte hat dem Agenten der Versicherung in den meisten Fällen jedoch von seinen Beschwerden erzählt. Dieser habe dies jedoch damit abgetan, es würde sich um Allerweltsbeschwerden handeln und dann „nein“ angekreuzt. Der BGH hat entschieden, dass die Versicherung Falschangaben des Versicherten nicht lediglich mit dem durch den Agenten ausgefüllten Antragsformular nachweisen kann, wenn der Versicherte substantiiert behauptet im Gespräch mit dem Agenten gegenteilige Angaben gemacht zu haben.

 

Im Prozess ist es für den Versicherten aber nahezu unmöglich, diesen Geschehensablauf zu beweisen. Denn die Versicherung, die beweisen muss, dass der Versicherte auch mündlich eine falsche Auskunft gegeben hat, kann dazu ihren Agenten als Zeugen benennen. Der Versicherte selbst hat jedoch dann keinen Zeugen, wenn er bei dem Gespräch mit dem Agenten alleine war. In der Praxis wird dann oft der Agent vom Gericht vernommen, während auf eine Anhörung des Versicherten selbst verzichtet wird. Diese Vorgehensweise verstößt gegen das auch in der EMRK verankerte Grundrecht des rechtlichen Gehörs. Die Waffengleichheit erfordert es hier in jedem Fall, dass sich auch der Versicherte persönlich äußern kann. Wenn er im erstintanzlichen Verfahren dazu keine Gelegenheit bekommen hat, muss dies in der Berufung zwingend nachgeholt werden.

Berufungsprüfung durch Profis.
Berufungsprüfung durch Profis.

Verletzung des rechtlichen Gehörs als Grund einer Berufung.

Häufig weist das erstinstanzliche Urteil auch inhaltliche Mängel auf. Dabei kann es vorkommen, dass das Gericht sich zu wenig mit dem von den Parteien dargelegten Streitstoff befasst hat. Hier gibt es mehrere mögliche Konstellationen. Zum einen kommt es vor, dass das Gericht auf den Vortrag einer Partei nicht eingeht, obwohl die Partei diesen als ihrer Ansicht nach von zentraler Bedeutung deklariert hat.  Außerdem passiert es, dass sich die Kammer oder der Einzelrichter lediglich mit dem äußeren Wortlaut des Vortrages, nicht jedoch mit dessen wesentlichem Kern befasst. Solche Verstöße gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 I Grundgesetz) können Grundlage für eine Berufung sein. In zweiter Instanz geht es dann darum, die umfassende Würdigung des Prozessstoffes durch das Berufungsgericht nachzuholen. 

Neues Vorbringen in der zweiten Instanz.

Nicht jedes Vorbringen ist in der zweiten Instanz zulässig: Grundsätzlich gilt: Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur in bestimmten Grenzen zuzulassen. Nämlich dann, wenn sie vom Gericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden, wenn sie in Folge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder wenn sie nicht geltend gemacht wurden, ohne dass dies auf der Nachlässigkeit einer der Parteien beruht. 

 

Es gilt hier nicht als nachlässig, wenn die geschädigte Partei erst in zweiter Instanz ein Privatgutachten in Auftrag gibt. Denn zunächst darf man sich darauf beschränken, die Einwände ohne fremde Hilfe zu formulieren. 

 

Im Versicherungsrecht ist an dieser Stelle die Unterscheidung zwischen Risikoausschlüssen und Obliegenheitsverletzungen besonders relevant. Denn nur letztere müssen vom Versicherer als Angriffs- und Verteidigungsmittel aktiv geltend gemacht werden. Risikoausschlüsse greifen bereits auf Tatbestandsebene ein und sind deshalb vom Gericht von Amts Wegen her zu berücksichtigen. 

 

Auch, wenn die Versicherung in erster Instanz einen bestehenden Risikoausschluss nicht vorgebracht hat: Wurde er in der ersten Instanz nicht berücksichtig, so muss dies in zweiter Instanz geschehen. Denn es handelt sich gerade nicht um ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel. Die Einschränkungen zu neuem Vorbringen greifen also nicht. Das erstinstanzliche Gericht hätte den Risikoausschluss bei seiner Prüfung in jedem Falle heranziehen müssen. Ist dies nicht passiert, so muss es in der Berufung nachgeholt werden. 

 

Anders stellt sich die Situation bei Obliegenheitsverletzungen dar. Sich auf eine solche zu berufen gilt als ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel. Die Versicherung kann sich in der zweiten Instanz also nur noch sehr eingeschränkt, innerhalb der geltenden Grenzen, auf die Obliegenheitsverletzung des Versicherten beziehen. 

 

Ist ein neues Vorbringen von keiner Prozesspartei bestritten, muss es auch in zweiter Instanz stets berücksichtigt werden. 

 

Eine Verschlechterung der Krankheit des Versicherten, oder eine neue Krankheit stellt grundsätzlich einen neuen Streitgegenstand dar und ist im Rahmen der Berufung deshalb in aller Regel nicht zu berücksichtigen. 

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