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Unfall.

Ein Unfall passiert unerwartet.
Ein Unfall passiert unerwartet.

Der Unfall.

Unfallmerkmale und Beweislast.

Die Unfallversicherung greift nur, wenn auch wirklich ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen (AUB) vorliegt. Als Unfall ist der Fall definiert, indem die Versicherte Person durch ein plötzlich, von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis, unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Wichtig ist, dass der Versicherte die Beweislast bezüglich alles Unfallmerkmale trägt - die Unfreiwilligkeit ausgenommen.  Insofern lohnt sich ein genauer Blick auf die einzelnen Merkmale, und die von der Rechtsprechung dazu getroffenen Urteile.

Unfallbegriff.

Der Unfall Begriff ist vor allem gekennzeichnet durch das Element der Plötzlichkeit. „Plötzlich“ meint, dass das Ereignis für den Versicherten subjektiv unerwartet kommt und objektiv innerhalb eines kurz bemessen Zeitraumes abläuft. Die Rechtsprechung hat deshalb einen „Unfall“ bei Gesundheitsschädigungen eines Versicherten durch allmählich eintretende Witterungsveränderungen nur dann angenommen, wenn ein hinzutretendes separates Ereignis den Versicherten in seiner Bewegungsfreiheit so einschränkt, dass er der Witterung restlos hilflos ist (NJW 2008, 3644).  Auch bejaht wurde die Plötzlichkeit beispielsweise bei einem Hinauf-Wandern in sauerstoffärmere Luft, oder bei einem Herzinfarkt infolge einer durch Rauchentwicklung hervorgerufenen Atemnot (Zfs 1983, 121 und VersR 1997, 174).

 

Zudem muss das Ereignis von außen auf den Körper der versicherten Person einwirken. Typischerweise sind also solche Situationen gemeint, in denen der Körper des Versicherten mit Menschen, Tieren oder Sachen zusammenstößt. Aber auch der Tod durch Ertrinken oder Einatmen von giftigen Gasen zählt allgemein als ein von außen wirkendes Ereignis. Zu beachten gilt es allerdings, dass diverse Ausschlussregelungen die Leistungspflicht der Versicherung bei körperinternen Ursachen einer Gesundheitsschädigung oder psychisch vermittelten Schäden häufig ausschließen. Die Rechtsprechung nimmt ein Ereignis von außen unter anderem auch bei einem Insektenstich oder dem durch das Verschlucken eines Zahnstochers verursachten Dammbruch an (VersR 1995, 823 und  VersR 2000, 93).

 

Als Gesundheitsschädigung zählt jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Unfreiwillig ist die Schädigung, wenn der Versicherte sich weder vorsätzlich noch bedingt dem Ereignis und der damit verbundenen Schädigung aussetzt. Als unfreiwillig zählt auch die sogenannte bewusste Fahrlässigkeit, bei der der Versicherte den Eintritt eines Schadens zwar für möglich hält, aber darauf vertraut dass es nicht so kommen werde). Der Versicherte darf den Schaden also keinesfalls wollen, wenn er seine Unfallversicherung später in Anspruch nehmen will. 

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Anscheinsbeweis.

Der Anscheinsbeweis und die Glaubwürdigkeit des Versicherten.

Auch wenn grundsätzlich der Versicherungsnehmer den Unfall beweisen muss, gibt es Ausnahmen bezüglich der Beweispflicht. Dann beispielsweise, wenn ein Gesundheitsschaden besteht, der nur durch einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinne verursacht worden sein kann, oder wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine andere Schadensursache vorliegen, muss der Unfall selbst nicht mehr bewiesen werden. Gibt es jedoch auch andere Ursachen, die neben einem Unfall als Quelle der Gesundheitsschädigung in Betracht kommen, genügt es nicht, dass sich der Unfall als der wahrscheinlichste Geschehensablauf darstellt.

 

Auch im Rahmen eines Gerichtsprozesses über die Leistungspflicht einer Unfallversicherung ist es möglich, einen sogenannten Anscheinsbeweis zu erbringen. Ein solcher Beweis erlaubt Schlüsse, die nur auf Erfahrungssätze gestützt sind. Um einen Anscheinsbeweis zu ergingen muss der Richter aufgrund der „Regeln des Lebens“ und den „Erfahrungen des üblichen und gewöhnlichen“ im konkreten Fall von der Ursache des Unfalls überzeugt sein - ohne dass zu 100 % feststeht, ob dem wirklich so war. Für den Anscheinsbeweis ist also ein typischer Geschehensablauf notwendig. Gibt es einen solchen für die konkrete Unfallsituation nicht, so ist auch kein Anscheinsbeweis möglich. 

Unfallschilderung.

Die Unfallschilderung durch den Versicherten und ihre Bedeutung im Prozess.

Die allermeisten Unfälle ereignen sich im privaten Bereich, ohne die Anwesenheit von Zeugen. Insofern kommt der Unfallschilderung durch den Versicherten eine hohe Relevanz zu.

Das Gesetz geht grundsätzlich von einem redlichen Versicherungsnehmer aus, dessen Schilderung erstmal als zutreffend anzusehen ist. Erst, wenn konkrete Tatsachen den Versicherungsnehmer als nicht glaubwürdig erscheinen lassen, oder sich Zweifel an der Glaubwürdigkeit auf andere Weise aufdrängen, wird von der Annahme der Redlichkeit abgewichen. 

Sogar Tatsachen, die nicht in Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, können die Glaubwürdigkeit der versicherten Person zu Fall bringen. Dann aber muss es sich um objektive, unstreitig feststehende Umstände handeln. Bloße Verdächtigungen reichen in diesem Kontext nicht aus. 

Eine besondere Bedeutung kommt der aller ersten Unfallschilderung des Versicherten zu. In der Regel findet diese telefonisch, im Rahmen der Schadensanzeige bei der Versicherung statt. 

Die Erfahrung zeigt, dass sich der Versicherte vor der Erstschilderung häufig noch keine Gedanken über die rechtliche Bewertung der Situation gemacht hat. Hinzu kommt die zeitliche Nähe der Schilderung zum tatsächlichen Unfallhergang. Beide dieser Umstände sorgen dafür, dass die Erstschilderung in der Regel die genauste und unbehelligste Darstellung des Ereignisses ist. 

Spätere Abweichungen von der Erstschilderung müssen sich aus diesem Grund an höheren Anforderungen bezüglich ihrer Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit messen lassen. Das Gericht kann auch dann nur die vorgerichtliche Darstellung gelten lassen, wenn im Prozess abweichende Angaben durch den Versicherten gemacht werden. Lediglich, wenn der Versicherte beweisen kann, dass seine Erstschilderung versehentlich falsch war, muss er sich an dieser nicht mehr festhalten lassen. 

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