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Unentdeckte organisch bedingte Psychose verursacht Schwerbehinderung unserer Mandantin.

Wir verhelfen Ihnen zu Schmerzensgeld!
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Zwei Klinken versäumen die rechtzeitige und umfassende Befunderhebung. Trotz eindeutiger Symptomatik wird die organisch bedingte Psychose unserer Mandantin viel zu spät diagnostiziert. Heute hat unsere Mandantin einen Grad der Behinderung von 100. Ein aktueller Fall unserer Kanzlei aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts:

Unzureichende Untersuchungen während stationärem Aufenthalt im Klinikum.

Mit der Diagnose einer tiefen Beinvenenthrombose wurde unsere Mandantin im beklagten Klinikum behandelt. Dabei war sie dort zunächst über einen Zeitraum von sechs Tagen stationär aufgenommen. Nach dieser Zeit wurde sie entlassen, obwohl ihr gesundheitlicher Zustand noch höhst bedenklich war. Nur einen Tag nach der Entlassung musste unsere Mandantin abermals für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen stationär aufgenommen werden -denn nun bestand der Verdacht auf eine Lungenembolie

 

Während beider stationären Aufenthalte fand keine ausreichende Untersuchung unserer Mandantin statt. Eine radiologische Untersuchung hatte unklare „Herde“ in der Brust rechts und in der Achsel festgestellt. Die daraufhin empfohlene „Mamma-Komplexdiagnostik“ (Komplexdiagnostik der Brustdrüse „Mamma“) wurde nicht durchgeführt. 

Mit einer solchen Untersuchung hätten die Ärzte jedoch mit Sicherheit das bei unserer Mandantin bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegende Ovarialkarzinom entdeckt - spätestens im Rahmen einer kompletten gynäkologischen Abklärung

 

Im Verlauf des Klinikaufenthalts nahmen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen unserer Mandantin immer mehr zu. Neben Zuständen von Desorientierung erlitt unsere Mandantin kognitive Einbußen. Eine MRT-Untersuchung führte zur Diagnose eines gutartigen Ovarientumors. Dies konnte die vorliegenden Symptome jedoch nicht erklären. Weitere Untersuchungen, die zur Abklärung der Symptome erforderlich und geeignet gewesen wären, fanden nicht statt. 

 

Die Ärzte überwiesen unsere Mandantin in ein städtisches Klinikum auf die neurochirurgische Abteilung. Dort erfolgte ein endoskopischer cerebraler Eingriff. Die Indikation des Eingriffs war unklar. Während dieses Eingriffes wurden Strukturen im Bereich der Schläfe verletzt. Infolgedessen erlitt unsere Mandantin den Verlust des Sprechvermögens (Aphasie), sowie eine halbseitige, leichte Lähmung (Hemiparese). Beides bildete sich teilweise zurück. 

Mangelhafte Diagnostik im Klinikum.

Trotz eines an die Operation anschließenden Reha-Aufenthaltes trat keine Verbesserung des Zustandes auf. Im Gegenteil: Der Zustand unserer Mandantin verschlechterte sich enorm. Die Verschlechterungen waren so gravierend, dass eine Rückverlegung in das städtische Klinikum stattfinden musste. 

 

Im städtischen Klinikum herrschte Überforderung. In einem Arztbrief aus dem betreffenden Zeitraum heißt es, dass eine organisch bedingte Psychose nicht vorgelegen habe. Heute jedoch weiss man, dass genau dies der Fall war. Unsere Mandantin erlitt eine Psychose als Manifestation der paraneoplastischen - als Begleiterscheinung einer Krebserkrankung auftretenden- Gehirnentzündung

Nach mehreren Krampfanfällen, und einer Umstellung der Medikamente diagnostizierte man unserer Mandantin im EEG mittelschwere Hirnfunktionsstörungen

 

Mit andauernden neurokognitiven Defiziten wurde unsere Mandantin entlassen. Die Beschwerden wurden immer massiver, sodass unsere Mandantin in eine Wohneinrichtung für Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen eingewiesen werden musste. Zu diesem Zeitpunkt litt sie unter psychotischen Symptomen, einer gemischten Aphasie (Verlust des Sprechvermögens), Apraxie (Unfähigkeit richtige Bewegungen auszuführen), Ataxie (Koordinationsstörung), Tremor (Muskelzittern) und Gangstörungen

 

Und obwohl es bereits so schlimm gekommen war nahm der Gesundheitsverlauf unserer Mandantin an Dramatik zu: Wegen einer akuten Harnwegsinfektion fand abermals eine Überweisung in ein Klinikum statt. Doch auch in diesem Klinikum fand lediglich eine Behandlungen der Symptome, jedoch keinerlei Gesamtbetrachtung der Geschehnisse oder ausreichende Diagnostik statt. 

Ärztliche Fehlbehandlung mit fatalen Konsequenzen.

Schließlich empfahl ein neurologisches Konsil seitens eines Arztes, die Patientin gänzlich zu ignorieren. So erhielt unsere Mandantin weder Hilfe bei der Essenseinnahme, der Medikamentengabe oder beim Trinken. Trotz andauernder Verschlechterungen geschah weiter nichts. Die behandelnden Fachärzte stellten eine histrionische Persönlichkeitsstörung fest. 

 

Erst nachdem unsere Mandantin bereits einen Leidensweg von über sieben Monaten hinter sich hatte, fand die nötige Operation statt: Das Karziom als Ursache der Erkrankung wurde endlich entfernt. Damit konnte erstmals nach langer Zeit langsam eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes eintreten. 

 

Die sieben-monatige Fehlbehandlung hatte jedoch fatale Konsequenzen: Die fehlerhafte Methodenwahl, sowie die häufigen Befunderhebungsfehler führten zu einer enorm verspäteten Operation unserer Mandantin. Infolgedessen lag bei unserer Mandantin nach der endgültigen Entlassung aus dem Klinikum ein Grad der Schwerbehinderung von 100 vor. Unfähig, irgendeine Tätigkeit selbst auszuführen, war unsere Mandantin auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen. Dies belastete ihre Mutter so enorm, dass sie wegen eines Belastungssyndroms in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste. Zusätzlich waren weitere Pflegekräfte von Nöten.

Wir fordern ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 90.000 Euro.

Dabei wäre die gravierende Schadensentwicklung vermeidbar gewesen. Denn den behandelnden Ärzten lagen von Beginn an Berichte für eine angebrachte Diagnostik vor. Durchaus hätten die Ärzte den Hinweisen auf eine paraneoplastische Symptomatik nachgehen müssen. Zudem liegen Therapiefehler vor. Denn die Nichtabklärung der epileptischen Anfälle, der unklaren Thrombose und Embolie, sowie der fortschreitenden neurologischen Erkrankung genügte keinesfalls dem fachärztlichen Standard.

 

Dabei sind sowohl die Behandlungs- und Befunderhebungsfehler der ersten Behandler, als auch die Fehler des städtischen Klinikums kausal für die unserer Mandantin entstandenen Schäden. 

 

Für unsere Mandantschaft fordern wir ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 90.000 Euro. Zudem beantragen wir die Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren, aus den Behandlungsfehlern resultierenden, bereits entstandenen oder zukünftig entstehenden materiellen und materiellen Schäden


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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