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Behandlungsfehler verursacht wiederholt Schlaganfall. Wir fordern ein Schmerzensgeld von mindestens 250.000 Euro.

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Mit dem Verdacht einer Einblutung in das Rückenmark wird unsere Mandantin in ein Universitätsklinikum verlegt. Trotz entsprechender Symptome erfolgen dort die notwendigen Befunderhebungen deutlich zu spät. So kann weder ein erster, noch ein zweiter Schlaganfall verhindert werden. Eine notwendige längere Überwachung des Zustandes unserer Mandantin auf der Intensivstation erfolgt nicht. Wirre Patientenakten zeigen, dass die beklagten Ärzte den Zustand unserer Mandantin absolut falsch einordneten, und dementsprechend falsch reagierten. Heute ist unsere Mandantin ein Pflegefall. Wir fordern ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 Euro. 

Verzögerte Befunderhebung und fehlerhaftes CTG.

Wegen Bauchschmerzen und Verstopfung suchte unsere Mandantin ein örtliches Klinikum in ihrer Heimatstadt auf. Nachdem ihr von dem behandelnden Arzt das Medikament Prepacol (Medikament mit abführender Wirkung) verabreicht worden war, schickte man unsere Mandantin wieder nach Hause. 

 

Zwei Tage später musste unsere Mandantin mit einem Krankenwagen erneut in das Klinikum gebracht werden. Neben Übelkeit und Erbrechen litt sie an starken Rückenschmerzen und Kopfschmerzen. Außerdem verspürte sie ein Taubheitsgefühl im linken Bein. 

Obwohl von unserer Mandantin all diese Beschwerden geschildert worden waren, erfolgte die stationäre Aufnahme in das Klinikum lediglich aufgrund der Bauchschmerzen. Die anderen Symptome beachteten die Behandler nicht oder nicht ausreichend.

Stattdessen führten die Ärzte lediglich eine Röntgenuntersuchung durch. Dabei diagnostizierten sie einen noch nicht vollständigen Dickdarmverschluss (Subileus bei Koprostase).

 

Erst Tage später, nachdem unsere Mandantin anhaltend über die Schmerzen in den Beinen geklagt hatte, veranlassten die Ärzte eine konsularische Untersuchung. Im Ergebnis wurde bereits nach dieser Untersuchung ein MRT der Brust- und Lendenwirbelsäule empfohlen. Durchgeführt wurde diese Untersuchung jedoch erst nach weiteren fünf Tagen. 

 

Die zuvor erfolgte CT Untersuchung hatte keine Befunde ergeben. Auffällig war jedoch, dass die getätigten Aufnahmen von deutlichen Aufhärtungsartefakten (störender Effekt) gestört wurden. Ein erneuter Versuch, CT-Aufnahmen ohne Störeffekte zu tätigen erfolgte nicht. Auch zogen die Ärzte keinerlei weitere Untersuchungen zur Abklärung eines möglichen Schlaganfalles in Betracht. 

Trotz Notfallindikation musste unsere Mandantin auf ihre Operation warten.

Die zu spät durchgeführte MRT Untersuchung ergab einen dringenden Verdacht auf eine spinale AV-Malformation (Gefäßfehlbildung, bei der Arterien direkt mit den Venen verbunden sind, ohne dazwischenliegende Kapillare) mit Einblutung in das Rückenmark. Aufgrund dieser Verdachtsdiagnose verlegten die behandelnden Ärzte unsere Mandantin sofort in ein nahegelegenes, großes Universitätsklinikum. 

Aus der Patientenakte ergibt sich, dass der Beginn der spinalen Blutung bereits acht Tage vor der operativen Therapie lag. Doch nicht nur die Diagnose, sondern auch die operative Therapie kamen zu spät. Denn trotz der Notfallindikation wurde unsere Mandantin im Universitätsklinikum erst nach weiteren 24 Stunden operiert. 

 

Trotz des kritischen Zustandes verbrachten die Operateure unsere Mandantin nach der Operation nur für einen Zeitraum von knapp einem Tag auf die Intensivstation. Bereits dann verlegte man unsere Mandantin auf die Normalstation. Angezeigt war jedoch eine längere und genauere Überwachung des gesundheitlichen Zustandes, wie sie nur auf einer Intensivstation gewährleistet werden kann. 

 

Denn der Zustand unserer Mandantin war schlecht. Bei einem Besuch ihrer Angehörigen, drei Tage nach der Operation, erkannte unsere Mandantin ihre Familie nicht. Zudem litt sie unter deutlichen Seh- und Sprachstörungen

 

Auf den sich verschlimmernden Zustand unserer Mandantin gingen die Behandler nicht ein. Gegenüber den Angehörigen schoben die Ärzte das Befinden unserer Mandantin auf die Narkose. Im Arztbericht wurde ein „wacher und adäquater Zustand“ vermerkt. 

Lediglich im Rahmen der Ergotherapie findet man heute in der Akte vermerkt, dass ein „fragliches situatives Aufgabenverständnis bei fehlendem Sprachvertsändnis“ bestand. 

Schwerwiegende Behandlungsfehler und widersprüchliche Behandlungsdokumentation.

Die Angaben der Ärzte widersprechen sich eklatant und entsprechen nicht dem Krankheitsbild unserer Mandantin. Diese litt unter einer Aphasie (Sprachstörung) und einer Hemiparese (halbseitigen Lähmung). 

 

Zeitgleich zu dem post-operativ kritischen Zustand trat bei unserer Mandantin eine tiefe Beinvenenthrombose auf. Am selben Tag erlitt sie einen Kreislaufkollaps. Erst jetzt, vier Tage nach der Operation, stellte sich bei einer MRT Untersuchung heraus, dass unsere Mandantin einen Schlaganfall erlitten hatte. Zahlreiche Berichte ab diesem Tag zeigen zudem, dass mehrere Infarkte aufgetreten waren. Dennoch erachtete das Universitätsklinikum den Zustand unserer Mandantin als zunehmend besser. Gegen den deutlich erhöhten Blutdruck verabreichten die Ärzte unserer Mandantin keine Medikamente. Auch der über mehrere Tage eindeutig zu hohe Blutzuckerspiegel wurde nicht behandelt.

Dass unsere Mandantin Macrumar-Patientin war, fand keinerlei Berücksichtigung. So befasste sich keiner der Behandler mit der Frage, ab wann eine erneute Gabe des Marcumar angebracht gewesen wäre. Stattdessen verabreichte man unserer Mandantin ASS, wobei eine ASS-Unverträglichkeit bekannt war.

 

Ohne Absprache mit den Angehörigen, und trotz des nach wie vor kritischen Zustandes, verlegte das Universitätsklinikum unsere Mandantin schließlich in eine nahegelegene Rehabilitationsklinik für Neurologie. Wegen des instabilen Gesundheitszustandes schickte der dortige Arzt unsere Mandantin sofort zurück in das beklagte Universitätsklinikum. 

 

Im folgenden Verlauf sprachen die Ärzte erstmals aus, dass der Zustand unserer Mandantin sehr schlecht war. Endlich fand eine Behandlung des erhöhten Blutzuckerspiegels statt. Eine erneut auftretende Thrombose behandelten die Ärzte adäquat medikamentös und mittels Thrombosestrumpf. Wegen Verengungen der Gefäße im Gehirn (cerebrale Vasospasmen) wurde unsere Mandantin auf die Intensivstation verlegt. 

 

Erneut widersprechen sich die Vermerke in den Akten. Während unsere Mandantin teilweise als wach und belastbar beschrieben wurde, ergibt sich aus der Dokumentation der Ergotherapie Gegenteiliges. 

Pflegefall durch ärztliches Fehlverhalten.

Es folgten mehrfache Reha-Aufenthalte und erneute Behandlungen wegen eines Sturzes unserer Mandantin. 

Heute benötigt unsere Mandantin ein Pflegebett. Sie leidet unter solch starken körperlichen Einschränkungen, dass sie nur mit Hilfe eines Rollators laufen kann. Die Atmung unserer Mandantin ist stark eingeschränkt. Unsere Mandantin ist in Folge der Behandlungsfehler jetzt anfälliger für anderweitige Erkrankungen. Aufgrund des aktuellen Zustandes ist davon auszugehen, dass unsere Mandantin Zeit ihres Lebens ein Pflegefall bleiben wird. 

 

Der schlechte Gesundheitszustand wird es unserer Mandantin unmöglich machen, jemals wieder in ihr Heimatland (den Kosovo) zu reisen. Wegen der Schlaganfälle bestehen deutliche Störungen der Feinmotorik und eine Sprachstörung. Dadurch erfährt unsere Mandantin ständige und gravierende Einschränkungen in ihrem Alltag.

 

Insgesamt lassen sich eine Vielzahl an Behandlungs- und Aufklärungsfehlern feststellen. So hätten bereits die Ärzte des ersten Klinikums unsere Mandantin auf die Option einer Verlegung in das Universitätsklinikum hinweisen müssen. Stattdessen erfolgte diese Verlegung ganze acht Tage später (und damit zu spät). 

 

Post-operativ erfolgte im Universitätsklinikum keinerlei Thromboseprophylaxe. So kam es in der Folgezeit zu einer tiefen Beinvenenthrombose. Dass dem nicht adäquat vorgebeugt wurde stellt einen Therapiefehler dar. 

 

Zudem liegen zahlreiche Befunderhebungsfehler vor. Obwohl eine rechtzeitige MRT-Untersuchung der Wirbelsäule angezeigt und empfohlen war, erfolgte diese erst 5 Tage später. Die dadurch entstandene gesamt-Untersuchungszeit von insgesamt acht Tagen lässt einen enormen Sorgfaltsmangel der Beklagten erkennen. Auch hinsichtlich des durch Aufhärtungsartefakte gestörten CT-Bildes hätte eine erneute Befunderhebung stattfinden müssen. 

 

Ebenso liegt ein Befunderhebungsfehler in der deutlich zu späten Diagnose der Schlaganfälle

Die Therapie mit ASS, obwohl eine entsprechende Unverträglichkeit unserer Mandantin bekannt war, verstößt gegen den fachärztlichen Standard und stellt insofern einen Behandlungsfehler dar. 

Wir fordern Schmerzensgeld.

Das Fehlverhalten der Ärzte ist ursächlich für die unserer Mandantin entstandenen Schäden

Denn durch sorgfältige medizinische Arbeit der Beklagten hätte der erste, zumindest aber der zweite Schlaganfall verhindert werden können. Denn spätestens nach dem ersten Schlaganfall hätte eine Prävention eines weiteren Anfalls erfolgen müssen. 

 

Die Behandlungen im Hause der Beklagten stellen schon aufgrund ihrer Anzahl zusammen einen groben Behandlungsfehler dar. Insofern kommt unserer Mandantschaft die Beweislastumkehr zu Gute. 

 

Für unsere Mandantin fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 Euro. Zudem verlangen wir Ersatz des bereits entstandenen und noch entstehenden Haushaltsführungsschadens, sowie aller weiterer materiellen und materiellen Schäden. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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