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Kleines Kind verstirbt durch Behandlungsfehler. Wir fordern Schmerzensgeld.

Wir vertreten nur die Seite der Geschädigten!
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Ein aktueller Fall unserer Kanzlei aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts: Aufgrund eines angeborenen komplexen Herzfehlers ist der dreijährige Junge in einem Klinikum in Behandlung. Mehrfache Operationen sind notwendig. Eine Reihe an Aufklärungs- und Therapiefehlern ab der geplanten letzten Operation führt zur Herzinsuffizienz und letztlich zum Tod des Jungen.

Mangelhafte ärztliche Aufklärung vor Herzoperation.

Unsere Mandantschaft sind die Eltern und die Geschwister des verstobenen kleinen Kindes. 

Antragsgegner ist ein Universitätsklinikum, sowie ein dort tätiger Arzt aus der Herzchirurgie. Der Sohn bzw. Bruder unserer Mandantschaft war im beklagten Klinikum mit einem komplexen Herzfehler auf die Welt gekommen. 

 

Der kleine Junge musste direkt nach seiner Geburt mehrere Operationen über sich ergehen lassen.

Der letzte operative Eingriff sollte die „Fontankomplettierung“ sein (Operation die bei „Einkammerherzen“ den bisher gemeinsamen Kreislauf der Herzkammern in zwei separate Kreisläufe trennen soll). Die behandelnden Ärzte erklärten unserer Mandantschaft, dass diese letzte angezeigte Operation die am wenigsten risikobehaftete sei. Die weitere Aufklärung erfolgte lediglich anhand einer allgemein gehaltenen schriftlichen Zusammenstellung für Herzoperationen bei Kindern. Eine individuelle, auf die konkret in Aussicht genommene Operation angepasste Aufklärung, fand indes nicht statt. Insbesondere gab es kein Gespräch, in dem unsere Mandantschaft auf die verschiedenen möglichen Operationsmethoden hingewiesen wurde. Zudem wurden die Risiken der Operation nur unzureichend beschrieben. Lediglich als bestehende Risiken erwähnt wurden Blutungen, Infektionen, Nervenverletzungen, Thrombose, Embolie und Herzrhythmusstörungen. Auf weitere Risiken wie z.B. Flüssigkeitsansammlungen im Bauchbereich, Organversagen oder das Auftreten eines Hämatothoraxes wiesen die Ärzte nicht hin. 

Behandlungsfehler führen zu schweren Komplikationen.

Die für den inzwischen dreijährigen Jungen geplante Operation („TCPC-Operation“) setzt einen bestimmten Gesundheitszustand des zu Operierenden voraus. Bei dem Sohn / Bruder unserer Mandantschaft lagen nicht alle dieser Voraussetzungen vor. 

 

Bei einem EKG vor der Operation hatten sich zwei schmale Insuffizienzjets der gemeinsamen AV-Klappe gezeigt (Blutfluss in die falsche Richtung). Zudem waren bei der Untersuchung die Pulmonalarterien nicht gut einsehbar, die Größe dieser Arterien also nicht bestimmbar gewesen. Voraussetzung für die Operation war jedoch eine normale Funktion der AV-Klappe, sowie ein niedriger Pulmonalarterienmitteldruck. Der grobe Drucktest durch bloßes Erfühlen der Hauttemperatur, den die Ärzte durchführten, ist für die Bestimmung des Drucks nicht als ausreichend anzusehen. Auch erfolgte die sonst bei einer solchen Operation übliche Messung des Lungengefäßwiderstandes nicht. Dennoch wurde die geplante Operation von den Ärzten durchgeführt.

 

Bereits während der Operation benötigte der kleine Junge viel des kreislaufstabilisierenden Katecholamins. Dennoch setzen die Ärzte keine intraaortale Ballonpumpe ein, mit welcher in effektiver Weise eine Verbesserung der Sauerstoffversorgung, sowie eine damit einhergehende Senkung des myokardialen Sauerstoffverbrauchs hätte erreich werden können. 

 

Schon in der ersten Nacht nach der Operation kam es zu Komplikationen. Der kleine Junge litt unter Herzrhythmusstörungen mit beschleunigter Herzfrequenz (Sinustachykardie), sowie mit Kammertachykardie (von der Herzkammer ausgehende Rhytmusstörung) und zusätzlichen Herzschlägen (Extrasystolen). Im Bericht der Nachtschicht wird der Zustand des kleinen jungen als „schwankend stabil“ beschrieben. Auch ist vermerkt, dass die Extremitäten des kleinen Jungen kalt und marmoriert waren, und dass im Verlauf auch der Körperstamm immer marmorierter wurde. 

Notwendige Kontrolle der Herzinsuffizienz findet nicht statt - der Patient muss reanimiert werden.

Mehrere Stunden nach der Operation stellte unsere Mandantschaft fest, dass der Körper des kleinen Jungen sehr angeschwollen war, und immer noch mehr anzuschwellen schien. Auch wunderten sich die Eltern und Geschwister des kleinen Jungen darüber, dass dieser immer noch nicht richtig wach war. Auf Nachfrage erklärten die Ärzte dies sei lediglich ein Zeichen dafür, dass die Leber des Jungen noch mit dem Abbau der Narkosemittel beschäftigt war. Die dringend notwendige Kontrolle der Herzsuffizienz fand nicht statt. Dabei ist das Anschwellen des Körpers ein typisches, auf eine Herzinsuffizienz hinweisendes Zeichen. 

 

Zusätzlich hatten verschiedene Blutwerte (CK-Wert, und CK-MB-Wert) auf Probleme des Herzmuskels hingewiesen. 

Der Verdacht liegt nahe, dass die diensthabenden Ärzte wegen einer internen Feier abgelenkt waren, und so nicht angemessen auf die eigentlich sehr eindeutigen Symptome reagierten.

 

Auch auf den Eindruck der Familie, dass der kleine Junge um sein Leben zu kämpfen schien, da er immer unruhiger wurde, gingen die Ärzte nicht weiter ein.

 

Über eine Stunde, nachdem die Familie des Jungen mit den Ärzten gesprochen hatte, begannen diese plötzlich und hektisch Vorbereitungen für eine Not-Operation zu treffen. 

 

Im Operationssaal angekommen, musste der kleine Junge jedoch noch eine halbe Stunde warten, bis die beklagten Chirurgen endlich eintrafen. Unter Reanimationsbedingungen öffneten die Ärzte den Brustkorb des kleinen Jungen wegen des Verdachts auf eine Prothesenthrombose. Dabei zeigte sich, dass der linke Lungenflügel komplett kollabiert war. Die Ärzte reanimierten den Jungen. 

Befunderhebungsfehler verzögern notwendige Therapiemaßnahmen.

Bei der Operation unterliefen den Ärzten zwei fatale Behandlungsfehler. Zum einen wäre laut medizinischer Fachliteratur, sowie laut einem Sachverständigengutachten in einem so gelagerten Fall eine Perforation des Conduits und das Einsetzen eines Stentgrafts angezeigt gewesen. Nach der Reanimation wäre zudem ein Unterkühlen des Körpers notwendig gewesen, denn auf diese Weise hätte der Sauerstoffverbrauch gesenkt und damit eine Eingrenzung der körperlichen Schäden ermöglicht werden können. Beides erfolgte jedoch nicht. Die Folge: Im weiteren Verlauf zeigten sich Blutungen im offenen Thorax, sowie ein erneuter sehr hoher Bedarf an Katecholamin

 

Nach der Reanimation wurden bei dem kleinen Jungen Beeinträchtigungen im Großhirn festgestellt. Bei einer MRT-Untersuchung, die erst einen Monat später erfolgte, entdeckten die Ärzte Hinweise auf eine Ischämie (mangelnde Blutversorgung von Organen) und merhrortige kortikale Infarzierungen. Die Wochen zuvor hatten lediglich - für die Aufklärungen von Hirnschäden weniger geeignete - CT-Untersuchungen stattgefunden. Eine frühere Diagnose hätte jedoch eine bessere und rechtzeitige Therapie ermöglichen können. Dies hätte den Tod des kleinen Jungen vermeiden können. 

 

In den anschließenden Stunden kam es in Folge der hohen Medikamention zu einem Kompartmentsyndrom (neuromuskuläre Störung aufgrund von zu hohem Gewebedruck)  Zwar wollten die Ärzte diese Schädigung operativ beheben, doch auch hiermit warteten sie zu lange. Bei Operationsbeginn fanden sie bereits gelb/schwarzes Muskelgewebe - die Beinischämie war bereits zu lange vorhanden. 

In derselben Operation ging man notfallmäßig gegen die zunehmende throakale Blutung vor. Doch auch diese Maßnahme kam zu spät. Bereits einen Tag vor der Operation war eine CT-Untersuchung durchgeführt worden, bei der man die Dringlichkeit hätte erkennen können (denn das CT-Bild zeigte bereits einen Pleuraerguss rechts, eine Lungenhypostase beidseitig, Milchglasverdichtungen, Hyperfusion und fleckenförmige Verdichtungen). Die Befundung fand jedoch erst zwei Tage später, und damit deutlich zu spät statt. 

Auch andere Befunde hätten bereits früher erfasst und behandelt werden müssen. 

Dreijähriges Kind verstirbt durch eine Reihe an Behandlungsfehlern.

Neben all dem kam es bei dem kleinen Jungen schließlich zu einem Nierenversagen - typische Folge einer Herzinsuffizienz - und einem beginnenden Leberzellschaden. Wenige Tage nach der letzten Operation erlitt der Junge erneut einen Pneumothorax und einen neuen Pleuraerguss. Daneben entwickelte sich ein Dekubiti (Schädigung der Haut durch zu lange Druckbelastung) am Hinterkopf, und der linken Ferse. Auch im Gesicht und am Gesäß hatte der kleine Junge wunde stellen. 

 

Eine Woche später fand eine Verlegung in eine Frührehabilitation statt. Nachdem der kleine Junge nochmals zurück in das Universitätsklinikum verlegt werden musste, um sich eine Ernährungssonde einsetzten zu lassen, konnte die Familie mit ihm noch einige wache Momente erleben. Der Gesamtzustand verbesserte sich jedoch nicht. Letztlich verstarb der Sohn und Bruder unserer mandantschaft knapp ein halbes Jahr später. 

Seitdem ist unsere Mandantschaft in eine tiefe Depression verfallen. Der Verlust des jüngsten Kindes - des Mittelpunkt der Familie - ist schwer zu verarbeiten. 

 

Trotz der Herzfehler war der kleine Junge vor dem beschriebenen Leidensweg ein motorisch und sprachlich normal entwickeltes, fröhliches und offenes Kind gewesen. Umso schockierender ist der plötzliche Tod für die Familie. 

Wir fordern Schmerzensgeld.

Neben den beschriebenen Aufklärungsfehlern hat sich das Universitätsklinikum / seine Ärzte schwerwiegende Behandlungsfehler zu Schulde kommen lassen. Viele deutliche Symptome, die ein verständiger Arzt hätte sofort untersuchen müssen, wurden über kurze bis längere Zeit nicht beachtet. Zahlreiche Befunde wurden zu spät erhoben und machten damit eine schnelle, rechtzeitige Therapie unmöglich.

 

Die Wahl der Operationsmethode, obwohl nicht alle gesundheitlichen Voraussetzungen bei dem kleinen Jungen vorlagen, ist als fehlerhaft zu bewerten und stellt einen erheblichen Therapiefehler dar. Gleichermaßen das Nicht-einsetzen einer Ballonpumpe während der Operation, das Unterlassen der Conduit-Perforierung bei der zweiten Operation und dass danach kein Herunterkühlen des Körpers stattfand. 

Jedenfalls in der Gesamtbetrachtung müssen alle Fehler zusammengenommen als grobe Behandlungsfehler gewertet werden. Unserer Mandantschaft kommt daher die Beweislastumkehr zu Gute. 

 

Wegen des großen Leids, das der unerwartete Verlust des kleinen Jungen bei unserer Mandantschaft ausgelöst hat, fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mindestens 200.000 Euro. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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