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Unerkannte Fingerfraktur. Diagnosefehler verlangsamen den Heilungsprozess.

Ihre Patientenanwälte!
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Die behandelnden Ärzte werten die Röntgenaufnahmen nur unvollständig aus. So kommt es dazu, dass eine Fraktur im kleinen Finger übersehen wird. Der dadurch erschwerte und verzögerte Heilungsprozess verursacht gesundheitliche Beschwerden bei unserem Mandanten. Wir helfen unserem Mandanten nun bei der Durchsetzung seiner Patientenrechte - ein aktueller Fall unserer Kanzlei aus dem Bereich des Medizinrechts:

Ärzte werten die Röntgenaufnahmen nur unvollständig aus.

Unser Mandant erlitt einen Fahrradsturz. Dabei kam er mit seiner linken Gesichtshälfte auf dem Boden auf. Sein linkes Auge, sowie die Unterlippe waren stark geschwollen. Die Lippe blutete stark. Außerdem war der linke kleine Finger blau, steif und angeschwollen

 

In der Praxis wurden Röntgenaufnahmen des Schädels und des Fingers angefertigt. Man diagnostizierte eine Schürfwunde auf der Wange, deutliche Schwellungen über dem linken Jochbogen, ein Hämatom des Unterlids und des kleinen Fingers, sowie eine Platzwunde an der Lippe. Ansonsten war der Befund unauffällig. Die Behandler desinfizierten die Wunde. Die Lippe wurde genäht. Unter Gabe von Novalgin 500 schickte man unseren Mandanten nach Hause. 

 

Die Beschwerden besserten sich jedoch nicht. Vor allem aufgrund anhaltender Schmerzen im kleinen Finger ging unser Mandant zwei Monate später zu einer Kontrolluntersuchung in die selbe Praxis. Die Ärztin betrachtete die Röntgenbilder der ersten Untersuchung erneut. Es stellte sich heraus, dass im Rahmen der ersten Untersuchung lediglich die Draufsicht der Aufnahmen begutachtet worden war. Die übersehene Seitenansicht zeigte jedoch eine damals primär nicht erkannte Kleinfingerfraktur. Aufgrund der neuen Erkenntnisse überwies man unseren Mandanten in ein Klinikum.

 

Die Chirurgen diagnostizierten einen „knöchernen Streckensehnenausriss mit Ausbruch eines größeren Knochenfragments“. Unserem Mandanten wurde ein zeitnaher operativer Eingriff nahegelegt. So sollte die Fraktur fixiert werden. Die empfohlene Operation fand nur wenige Tage später statt. Die Nachsorgeuntersuchungen zeigten eine Besserung der Bewegungsfähigkeit des betroffenen Fingers. Selbst zwei Monate nach dem Eingriff war die knöcherne Durchblutung jedoch immer noch nicht komplett abgeschlossen. 

Erschwerte Heilung durch verzögerte Behandlung.

Durch die verspätete Behandlung verzögerte und erschwerte sich die Heilung der Fraktur. Die Ärzte erklärten eine Arthrose im betroffenen Finger für sicher. Inzwischen musste der Finger sogar medizinisch versteift werden. Unser Mandant leidet seither an erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen.

 

Handwerkliche Arbeiten oder Freizeitaktivitäten sind für unseren Mandanten ein Ding der Unmöglichkeit geworden. Seinen handwerklichen Beruf kann unser Mandant daher nicht mehr ausüben. Auch im Haushalt oder im Büro ist unser Mandant auf fremde Hilfe angewiesen. Bei einer frühzeitigen Behandlung wäre ein operativer Eingriff unter Umständen gar nicht notwendig gewesen. Diese Beschwerden unseres Mandanten hätten vermieden werden können. 

Wir fordern Schmerzensgeld.

Den Antragsgegnern werfen wir an erster Stelle Befunderhebungsfehler vor. Die unterlassene Betrachtung der Seitenansicht der Röntgenbilder führte zum Übersehen der Fraktur. Mit den Regeln ärztlicher Kunst ist eine solch fehlerhafte Befunderhebung nicht mehr vereinbar. Die unterlassene Bekundung stellt einen groben Behandlungsfehler dar. Insofern kommt unserem Mandanten die Beweislastumkehr zu Gute.

 

Die Diagnose der Ärzte, die keine pathologischen Konturunterbrechungen des Fingers beinhaltete war fehlerhaft. Insofern liegt auch ein Diagnosefehler vor. 

 

Für unsern Mandanten fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000 Euro. Zudem fordern wir den Ersatz des entstandenen und des künftigen Haushaltsführungsschadens. Auch machen wir Erwerbsschäden geltend, die unser Mandant in Folge seiner gesundheitlichen Einschränkungen bereits erlitten hat oder noch erleiden wird. Da es sich bei dem versteiften Finger um einen echten Dauerschaden handelt, ist die Schadensentwicklung aktuell noch nicht abgeschlossen. Uns ist es deshalb besonders wichtig, für unseren Mandanten ein verjährungssicheres Anerkenntnis für künftige Schäden zu erhalten. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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