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Nicht indizierte Angiographie verursacht schwere Verletzungen der Halsschlagader. Wir fordern ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro.

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Ein aktueller Fall unserer Kanzlei aus dem Bereich der Arzthaftung

Bei unserer Mandantin bestand seit Jahren eine Basilariskopf-Ektasie (Erweiterung einer der Schlagadern im Gehirn). Immer wieder verursachte dies Episoden von Kopfschmerzen und Flimmerskotomen. Ansonsten war unsere Mandantin klinisch beschwerdefrei. Deshalb unternahm man erstmal nichts weiter, führte jedoch regelmäßige MRT-Untersuchungen zur Kontrolle durch. 

 

Auf Veranlassung ihres Hausarztes stellte sich unsere Mandantin im Jahr 2014 zu einer dieser Kontrolluntersuchungen in einer diagnostischen Radiologie vor. Die in diesem Zuge gefertigten MRT-Aufnahmen zeigten ein „mögliches Aneurysma“ mit einem Durchmesser von ungefähr 5 mm. 

Im Arztbrief wurde unserer Mandantin empfohlen, über eine interventionelle Therapie nachzudenken, sowie weiterhin regelmäßige Kontrollen durchzuführen. 

 

Unsere Mandantin kam der ärztlichen Empfehlung nach und stellte sich zur Diskussion der Therapiemethode in einem Universitätsklinikum vor. Dort wurde ihr geraten, sich einer diagnostischen Angiographie zu unterziehen (radiologische Darstellung von Gefäßen). So sollte geklärt werden, ob ein operativer Eingriff notwendig sei oder nicht. 

Mangelhafte ärztliche Aufklärung.

Die ärztliche Aufklärung zu diesen Maßnahmen war mangelhaft. Grundsätzlich sind Aneurysmen erst ab einem Durchmesser von 7 mm und mehr therapiebedürftig. Über diesen Umstand wurde unsere Mandantin weder schriftlich noch mündlich in Kenntnis gesetzt. Aus den Leitlinien der Bundesärztekammer ergibt sich, dass eine Angiographie nur dann indiziert ist, wenn eine tatsächliche medizinische Notwendigkeit besteht. Auch dies erwähnten die Behandler nicht. 

 

Außerdem klärten die Ärzte unsere Mandantin nicht grundsätzlich über die schwerwiegenden Folgen einer möglichen durch die Angiographie entstehenden Arterienverletzung auf. Lediglich im schriftlichen Aufklärungsbogen ist die Möglichkeit einer Perforation vermerkt. Mündlich jedoch verharmlosten die Behandler den Eingriff völlig.

 

Alternative diagnostische Maßnahmen wie beispielsweise eine Farbdopplersonographie oder eine Computertomographie - die eine deutlich geringere Risikodichte aufweisen - fanden keinerlei Erwähnung. 

 

Aufgrund der Verharmlosung der Maßnahme entschied sich unsere Mandantin für die Angiographie. Bereits wenige Momente nach dem Einführen des Katheters in der Leiste, verspürte unsere Mandantin einen plötzlichen Schmerz. Ihr wurde schwer vor Augen. Sie sah Blitze. Außerdem traten starke Schmerzen im Gesichtsbereich hinzu. Schließlich konnte sie ihren rechten Arm nicht mehr bewegen. Ein starker Tinnitus trat auf. 

Patientin erleidet schwere Gesundheitsschäden.

In der Neurologie des Klinikums stellte man fest, dass es bei der Angiographie zu einer Verletzung der linken Halsschlagader gekommen war. Außerdem waren die benachbarten Gesichtsnerven von der Verletzung betroffen. Die duplexmonographische Untersuchung zeigte ein „langstreckiges Wandhämatom“ in einer hirnversorgenden Schlagader, eine Dissektion (Aufspaltung der Wandschichten) der Arterie, sowie eine Veränderung der Blutgefäße. Der Verdacht eines Aneurysmas allerdings bestätigte sich nicht. Es handelte sich lediglich um eine ektatische Erweiterung, welche keine operative Behandlung erforderte. 

 

Durch die Verletzung der Halsschlagader und des Gesichtsnervs kam es bei unserer Mandantin zu erheblichen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen. Unsere Mandantin leidet unter Belastungsreaktionen, depressiven Episoden, Migräne mit Aura und Panikattacken. Sie ist auf die ständige Einnahme von Medikamenten angewiesen.

Wir fordern Schmerzensgeld.

Den beklagten Ärzten und Kliniken werfen wir Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler vor. 

Nach einer ordnungsgemäßen Behandlungs- und Risikoaufklärung, bei der die Tragweite des Eingriffs, die möglichen Alternativen und die möglichen Risiken wahrheitsgemäß hätten erläutert werden müssen, hätte sich unsere Mandantin nicht für die Durchführung der Angiographie entschieden. 

 

Trotz der enormen Risiken einer Angiographie entschieden sich die Behandler, eine solche bei unserer Mandantin durchzuführen. Und das, obwohl keine zwingende medizinische Notwendigkeit bestand. Dieses Vorgehen verstößt gegen medizinische Standards und stellt damit einen Behandlungsfehler dar. Außerdem sehen wir einen Behandlungsfehler in der fehlerhaften Durchführung der Angiographie. Der Verlauf der Behandlung legt nahe, dass der die Angiographie durchführende Arzt über zu wenig entsprechende Erfahrung verfügte, oder nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legte. Da es sich um einen groben Behandlungsfehler handelt, kommt unserer Mandantin die Beweislastumkehr zu Gute. 

 

Für unsere Mandantin fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro. Außerdem machen wir für unsere Mandantin den ihr entstandenen und noch entstehenden Haushaltsführungsschaden geltend. Als weitere Schadensposition verlangen wir den Erwerbsschaden ersetzt, der unserer Mandantin durch die gesundheitlichen Einschränkungen entstanden ist oder noch entstehen wird. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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