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Gravierender Behandlungsfehler bei Neugeborenem - Wir fordern Schmerzensgeld.

Ihr Fachanwalt für das Medizinrecht.
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Ein aktueller Fall unserer Kanzlei aus dem Bereich der Arzthaftung: Unsere Mandanten sind die Mutter eines zu frühgeborenen Kindes, sowie das Kind selbst. Bei einer Fototherapie kontrollieren die Behandler die Position der die Augen des Kindes schützenden Kunststoffstreifen nicht. In der Folge erleidet das frühgeborene Kind schwere Schäden an den Augen. Eine Hornhauttransplantation wird notwendig. Eine chaotische Organisation im Klinikum führt zu widersprüchlichen Aussagen und einer verwirrenden Behandlungsdokumentation. Für unsere Mandantschaft fordern wir Schmerzensgeld

Fehlerhafte Fototherapie bei gesundem Frühgeborenen.

Das kleine Neugeborene kam als Frühchen auf die Welt. Im Klinikum lobten die Behandler den Zustand des kleinen Jungen. Gegenüber den Eltern des Babys bezeichneten die Behandler den kleinen Jungen als „Vorzeigefrühchen“. Er sei „kerngesund“ und lediglich ein wenig zu früh auf die Welt gekommen. 

 

Bereits zu diesem Zeitpunkt war deutlich zu erkennen, dass der kleine Junge keinen kompletten Lidschluss vollziehen konnte.

Wenige Tage nach der Frühgeburt veranlassten die Ärzte eine Fototherapie des kleinen Jungen. Diese Behandlungsmöglichkeit soll gegen Neugeborenengelbsucht helfen. Bei ihr wird das Neugeborene mit kurzwelligem, blauen Licht bestrahlt. Die Eltern des kleinen jungen wurden weder über die Notwendigkeit dieser Behandlung, noch über etwaige Risiken oder Alternativen aufgeklärt. Vielmehr stellten die Ärzte sie vor vollendete Tatsachen. 

 

Da die Fototherapie mit Lichtstrahlen arbeitet, ist ein Schutz des Neugeborenen vor den Strahlen während der Behandlung unabdingbar. Zunächst sah es auch so aus, als würden die Ärzte diesen Strahlenschutz stets sicherstellen. So befestigten sie Pflaster und Kunststoffstreifen an dem kleinen Jungen, die dann während der Therapie über die Augen gelegt werden sollten. 

 

Während einer Therapiesitzung betraten die Eltern des Neugeborenen zufällig den Raum. Erschrocken mussten sie feststellen, dass der kleine Junge unter den Strahlen lag, und seine Augen nicht wie vorhergesehen von den Kunststoffstreifen bedeckt waren. Gespräche mit den Ärzten und dem Pflegepersonal zeigten den Eltern, dass solche Organisationsmängel in der entsprechenden Abteilung leider alltäglich waren. Intern hatten die Ärzte bereits zu diesem Zeitpunkt besprochen, dass ein Augenarzt hinzugezogen werden sollte. Letztlich bestand demnach bereits der Verdacht, dass eine mögliche Fehlbehandlung die Augen des kleinen Jungen in Mitleidenschaft gezogen haben könnte. 

Behandlungsfehler verursacht Hornhauttrübung.

Nun begannen sich die Probleme zu häufen. Ein Abstrich der Augen zeigte MRSA-Erreger. Zu Zwecken des Ansteckungsschutzes fand eine Isolierung zwischen Eltern und Kind statt. Die Behandler unternahmen nächtliche Waschungen des Neugeborenen, um den Erreger zu beseitigen. Die Fototherapie wurde sodann fortgesetzt. 

 

Wenige Tage später mussten die Eltern beängstigt feststellen, dass die Augen ihres Neugeborenen Kindes massiv angeschwollen waren. Die Behandler taten die Schwellungen als „Konjunktivitis“ ab (Bindehautentzündung). Weitere Erklärungen gab es nicht. Die Besorgnis der Eltern wurde von den Behandlern nicht weiter ernst genommen. Trotz Bitten der Eltern zogen die Behandler keinen Augenarzt hinzu. Stattdessen behandelten sie den kleinen Jungen konservativ gegen die angebliche Bindehautentzündung. Allerdings ohne nennenswerten Behandlungserfolg

 

Vielmehr entdeckten die Eltern, beim manuellen öffnen der Augen des kleinen Jungen, eine Art Schleier. Erst nach erneuten vehementen Bitten der Eltern zogen die Behandler endlich einen Augenarzt hinzu. Nachdem dieser zunächst lediglich einen Bindehaut-, sowie einen Rachenabstrich gefertigt hatte, fand erst Tage später eine umfassende Untersuchung statt. Im Bericht heißt es, die Hornhaut sei beurteilt klar gewesen, es hätte jedoch schleimiges Sekret vorgelegen. Augentropfen wurden verschrieben. Bei der Verlaufskontrolle zwei Tage später sei eine Verbesserung erkennbar gewesen. Schleimiges Sekret sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen. 

 

Erst einige Tage später diagnostizierte man dem kleinen Jungen plötzlich eine Hornhauttrübung. Aufgrund der bedenklichen Situation fand sodann eine Narkoseuntersuchung statt. Die Ärzte nahmen ein Glaukom an (Grüner Star), obwohl die vorhandene Trübung der Augen hierzu nicht passte. Zudem zeigten auch die Fotos der Hornhaut, die direkt nach der Geburt angefertigt worden waren, dass kein Glaukom vorgelegen hatte. Mehrfach erwähnten die Behandler eine angeborene Hornhauttrübung, die so nachweislich jedoch nicht bestanden hatte.

Fehlerhafte Diagnosen und Therapiefehler.

Die unklaren Diagnosen führten letztlich dazu, dass der kleine Junge notfallmäßig untersucht werden musste. Dabei zeigte sich eine deutliche Hornhautvaskularisation (es kommt zum Durchwachsen der kleinen Blutgefäße in der Hornhaut, die Lichtdurchlässigkeit verringert sich).

 

Die Hornhauttrübung hatte an beiden Augen zugenommen. Eine Hornhauttransplantation wurde nötig. Am ehesten sei eine Herpeserkrankung dafür verantwortlich. Klinisch ist der Herpesbefund jedoch nicht nachzuvollziehen. Sowohl bei der Mutter des kleinen Jungen, wie auch bei dem Jungen selbst konnten keine entsprechenden Antikörper festgestellt werden. Direkt nach der Geburt war der kleine Junge kerngesund gewesen.

 

Einen Beigeschmack bekommt die Diagnose vor allem durch die chaotische und widersprüchliche Behandlungsdokumentation. Einige Behandlungsunterlagen sind unauffindbar verschwunden. Und es kam zu weiteren Komplikationen mit den Ärzten des Klinikums: Der Vater des kleinen Jungen wollte die entfernte Hornhaut seines Kindes pathologisch untersuchen lassen. Als die Ärzte hiervon erfuhren, drohten sie ihm, die Operation nicht durchzuführen. Erst nach vehementem Drängen seitens unserer Mandantschaft übergaben die Ärzte die Hornhaut schließlich doch - widerwillig. 

 

Die Untersuchung der Hornhaut ergab: Dass die Behandler so lange an einer Bindehautentzündung festhielten ist medizinisch unverständlich. Die Folgen einer fehlerhaften Fototherapie hätten berücksichtigt werden müssen, viel früher hätte ein Augenarzt hinzugezogen werden müssen. Die Reihenfolge der durchgeführten Untersuchungen zeigt, dass ein fundiertes Vorgehen nicht stattgefunden hatte. Die Zerstörung der Hornhaut des kleinen Jungen ist eindeutig eine Folge der fehlerhaft durchgeführten Behandlung des kleinen Neugeborenen.

 

Zu den Behandlungsfehlern kommen weitere Fehler wie mögliche Hygienemängel, die eine MRSA Infektion verursacht haben können, oder die mangelhafte Information und Aufklärung der Eltern des Neugeborenen hinzu. Das gesamte Klinikpersonal schien mit seinen Aufgaben überfordert zu sein. 

Wir fordern Schmerzensgeld.

Der kleine Junge wird nie mehr richtig gut Sehen können. Mögliche weitere gesundheitliche Folgen der Fehlbehandlungen sind noch nicht absehbar. Auch die Mutter des kleinen Jungen leidet sehr unter dem dramatischen Verlauf der Behandlungen. Sie hatte einen gesunden Sohn zur Welt gebracht, und sieht sich nun mit gravierenden gesundheitlichen Problemen ihres Kindes konfrontiert. Das so entstandene Trauma musste in einer Psychiatrie behandelt werden. Zudem macht es der Mutter des geschädigten Kindes die Arbeit auf einer Neugeborenen-Station unmöglich. Somit kann sie den Großteil ihrer beruflichen Ausbildung nicht mehr verwerten. 

 

Für den kleinen Jungen verlangen wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500.000 Euro. Für seine Mutter fordern wir eine Schmerzensgeldsumme in Höhe von mindestens 25.000 Euro. Als weitere Schadenspositionen fordern wir den Ersatz des entstandenen und noch entstehenden Haushaltsführungsschadens, sowie den Ersatz sonstiger immaterieller und materieller Schäden.


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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