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Schwerwiegende Befunderhebungsfehler - Infektion mit Staphylokokkus aureus bleibt unerkannt. Wir fordern Schmerzensgeld.

Wir stehen für Patientenrechte!
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Unsere Mandantin litt unter einer Fehlstellung des linken Fußes. Aufgrund dieses Leides unterzog sie sich einer operativen Korrektur von 4 Zehen. Die Operation wurde von einem Belegarzt (Antragsgegner 1) im Rahmen eines stationären Klinikumsaufenthalts durchgeführt. Im Zuge des Eingriffes setzte der Arzt unserer Mandantin sogenannte „Kirschner-Drähte“ zur Fixierung der Knochen in den Fuß ein. 

 

Schon bei der ärztlichen Aufklärung vor der Operation lassen sich deutliche Mängel feststellen. So wurde unsere Mandantin nicht über das Risiko von Wundheilungsstörungen und Knocheninfektionen aufgeklärt. Eine entsprechende Aufklärung wäre aber gerade in diesem Falle besonders notwendig gewesen, da unsere Mandantin an einer rheumatischen Arthritis litt und deshalb seit Jahren täglich immunsuppressive Medikamente zu sich nahm - was dem Behandler bekannt war. 

 

Wenige Tage nach der Operation begann unsere Mandantin unter starken Schmerzen im linken Fuß zu leiden, insbesondere in den beiden äußeren kleinen Zehen. Diese Zehen waren außerdem angeschwollen. Es trat gelbliche Flüssigkeit an den Stellen aus, in denen der Draht steckte. 

Die ärztlichen Abklärung dieser Beschwerden bei ihrem Behandler brachte unserer Mandantin lediglich ein Rezept für Schmerzmittel. Eine umfassende Untersuchung führte der Behandler nicht durch. 

Unerkannte Infektion.

Zwei Monate nach der Operation wurden die Drähte im Fuß entfernt. Danach verschlimmerten sich die Beschwerden, bis der gesamte linke Fuß schmerzvoll anschwoll und berührungsempfindlich wurde. Erneut begab sich unsere Mandantin in die Praxis des Behandlers. Trotz der enormen Schmerzen erhielt unsere Mandantin dort nicht einmal einen Untersuchungstermin. Deshalb suchte unsere Mandantin noch am selben Tag eine orthopädische Praxis auf. Zum ersten Mal seit der Operation wurde ihr Fuß geröntgt, die Ärzte legten einen Spezialverband an. Die Röntgenbilder ließen keinen eindeutigen pathologischen Zustand erkennen. Der Zustand des Fußes verschlechterte sich jedoch vehement. Zusätzlich zur Schwellung und den Schmerzen entwickelte unsere Mandantin hohes Fieber

 

Der Hausarzt unserer Mandantin verschrieb ihr zunächst Antibiotika, um gegen die Entzündungssymptomatik vorzugehen. Knapp eine Woche später stellte er jedoch einen erhöhten CRP-Wert im Blut unserer Mandantin fest (Entzündungsparameter). Daraufhin schickte er unsere Mandantin in eine chirurgische Notaufnahme

 

In der Notaufnahme äußerten die Ärzte den Verdacht auf „Fußphlegmone“ (eine bakterielle Entzündung des Bindegewebes). Die Sonographie bestätigte dies jedoch nicht. Deshalb empfahlen die Ärzte der Notaufnahme lediglich die Fortführung der Antibiotika-Therapie, sowie weitere klinische und laborchemische Kontrollen

 

Unsere Mandantin stellte sich also nochmals in der Praxis des ersten Behandlers vor, um die ihr angeratenen Kontrollen durchführen zu lassen. Der Behandler weigerte sich jedoch, einen Abstrich aus der Fußwunde zu nehmen. Seiner Meinung nach sei eine vermeintliche Infektion zu diesem Zeitpunkt bereits „nicht mehr nachweisbar“ gewesen. Der Behandler prophezeite unserer Mandantin, dass der Fuß bei Fortführen der Antibiotika-Therapie „schon wieder abschwellen würde“ und unterließ weitere Untersuchungsmaßnahmen

Die versprochene Besserung bleib jedoch aus. In einer nuklearmedizinischen Praxis führten die Ärzte ein Dünnschicht-CT des Mittelfußes durch. Diese Aufnahmen zeigten Knochenstrukturen mit verminderter Knochendichte.

Wiederholt unzureichende Befunderhebung.

Als unsere Mandantin abermals Fieber entwickelte - die Schmerzen und die Schwellung am Fuß waren nach wie vor präsent - musste sie noch einmal in die Notaufnahme. Dort stellten die Ärzte erneut den Verdacht einer bakteriellen Infektion auf. Unsere Mandantin konfrontierte ihren Operateur mit dieser Verdachtsdiagnose. Dieser bestritt den Zusammenhang zwischen den Beschwerden unserer Mandantin und seiner Operation. Er unternahm wieder keine weiteren diagnostischen Maßnahmen. Stattdessen schickte er unsere Mandantin nach Hause.

 

Ein weiterer Untersuchungstermin in der Orthopädie, Unfall- und Fußchirurgie eines Klinikums (Antragsgegner 2) erfolgte. Der dortige Chefarzt (Antragsgegner 3) schob die auf den CT-Aufnahmen sichtbaren Veränderungen auf die rheumatische Grunderkrankung unserer Mandantin. Er empfahl eine Neueinstellung der Medikamente und unterließ weitere diagnostische Maßnahmen. Zu diesem Zeitpunkt war die Rheuma-Erkrankung unserer Mandantin jedoch nachweislich nur gering aktiv gewesen. Keine anderen Körperteile hatten Entzündungssymptome gezeigt. 

 

In einer anderen Klinik erkannten die Behandler die Befundverschlechterung unserer Mandantin. Sie entdeckten Veränderungen im Bereich der Fußwurzel. Eine Knochenbiopsie, sowie ein weiteres CT wurden veranlasst. Wieder jedoch genügte den Behandlern die rheumatische Grunderkrankung unserer Mandantin als Ursache der Beschwerden. Und das, obwohl die Ergebnisse der Knochenbiopsie zwar keine bakterielle Infektion, aber eben auch keine rheumatoide Genese nahelegten. 

Patientin muss not-operiert werden.

Mehr als ein halbes Jahr nach dem Beginn aller Beschwerden nahm sich der Chefarzt der Fußchirurgie schließlich die Arthrodese unserer Mandantin vor. Im Zuge der Operation entfernte er Zysten in den Gelenkflächen. Obwohl eindeutig eine Infektionssymptomatik bestand, übersendete der Arzt keine Probe in ein Labor. 

 

Sieben Wochen nach diesem weiteren Eingriff verspürte unsere Mandantin immer noch keinerlei Verbesserung ihrer Beschwerden. Die im Zuge eines Reha-Aufenthaltes angebotenen Therapiemöglichkeiten konnte unsere Mandantin aufgrund der Schmerzen und der Schwellung des Fußes nicht ausschöpfen. Die Ärzte der Reha-Klinik überwiesen unsere Mandantin wieder an Fachärzte. Denn ihrer Meinung nach dürfte der Fuß nach so langer Zeit nicht mehr angeschwollen und überwärmt sein. Mittlerweile konnte unsere Mandantin ihren Fuß gar nicht mehr belasten. 

 

Als die Schmerzen unerträglich wurden besuchte unsere Mandantin erneut die Notaufnahme. Im Zuge einer Reihe an Untersuchungen konnte schließlich eine Infektion mit Staphylokokkus aureus festgestellt werden. Außerdem reichte die spedierte Abszedierung und die Phlegmone bis an das Arthrodesematerial heran. Angrenzende entzündliche ossäre Veränderungen waren insofern nicht auszuschließen. 

 

Eine Not-Operation erfolgte. Die Abszesse mussten geöffnet und gespült werden. Die Wunde wurde schichtübergreifend gereinigt. Schließlich folgte eine intravenöse und später orale Antibiose. Drei Tage später erfolgte erneut eine operative Spülung und Abszessentfernung. Insgesamt hielt sich unsere Mandantin 18 Tage stationär im Universitätsklinikum auf. Weitere sechs Wochen lang musste sie einen Unterschenkelgips tragen. Als Reaktion auf die behandlungsfehlerbedingte Infektion entwickelte unsere Mandantin eine Nesselsucht. Starke Rötungen und Quaddeln, Juckreiz und Schwellungen traten auf. Zur Bekämpfung dieser Beschwerden verschrieb man unserer Mandantin starkes Kortison, sowie ein Allergikum

Schwere Gesundheitsschäden - wir fordern Schmerzensgeld.

Die infolge der fehlerhaften ersten Operation des Fußes, sowie der fehlerhaften Nachbehandlung aufgetretene Infektion verursachte schwere gesundheitliche Schäden bei unserer Mandantin. Die wiederholten Operationen, Nachbehandlungen und Reha-Aufenthalte erschöpften unsere Mandantin massiv. Nach wie vor leidet unsere Mandantin an Angstzuständen, Depressionen und Zwangsgedanken

 

Neben der mangelhaften Aufklärung vor der ersten Operation unterliefen dem Operateur weitere Fehler. Postoperativ hat dieser es wiederholt versäumt, alle erforderlichen Befunde zu erheben. Er veranlasste kein CT, keine Röntgenuntersuchung und keinen Wundabstrich. Jedenfalls bei der zweiten postoperativen Vorstellung unserer Mandantin hätte dem Behandler einleuchten müssen, dass es sich vorliegend eindeutig um einen untypischen postoperativen Verlauf handelt. In diesem Zuge hätte intensiv nach der Ursache der Beschwerden gesucht werden müssen. Selbst, als unsere Mandantin mit der eindeutigen Bitte auf den Behandler zuging, den Abstrich aus dem Krankenhaus einer laborchemischen Kontrolle zu unterziehen (wie es die Ärzte im Krankenhaus angewiesen hatten) verweigerte der Behandler eine solche Maßnahme. Auch sieben Monate später unterließ der Behandler jegliche Befunderhebung trotz einer Verschlechterung der Beschwerden.

 

Auch der Chefarzt der Fußchirurgie hat es wiederholt versäumt, eine umfassende Befunderhebung einzuleiten. Zudem wertete er die CT-Aufnahmen offensichtlich fehlerhaft aus. So schob er die sichtbaren Veränderungen auf die rheumatische Grunderkrankung unserer Mandantin, die aber zu diesem Zeitpunkt nachweislich kaum aktiv war. Hierin liegt ein Diagnosefehler

 

Des Weiteren müssen im Zuge der Operation oder der Nachbehandlung schwerwiegende Hygienemängel aufgetreten sein, die die Infektion unserer Mandantin verursacht haben. 

 

Da die Reinheit und die Sterilität der Behandlungsumgebung grundsätzlich zu dem Bereich er sogenannten „voll beherrschbaren Risiken“ zählt, kommt unserer Mandantin insofern die Beweislastumkehr zugute. Da die Behandlungsfehler vorliegend als grob zu bewerten sind (Verstöße gegen elementare medizinische Standards), gelangt man auch auf diesem Wege zur Beweislastumkehr zu Gunsten unserer Mandantin. 

 

Für unsere Mandantin fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 70.000 Euro. Außerdem verlangen wir den unserer Mandantin bislang entstandenen und in der Zukunft noch entstehenden Erwerbsschaden ersetzt. Als weitere Schadensposition führen wir den bislang entstandenen und künftig entstehenden Haushaltsführungsschaden, sowie weitere materielle und immaterielle Schäden an. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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