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Hausarzt erkennt Appendizitis nicht. Wir fordern Schmerzensgeld.

Wie setzen uns für die Seite der Geschädigten ein!
Wie setzen uns für die Seite der Geschädigten ein!

Unser Mandant litt unter extremen Bauchschmerzen, Übelkeit, Durchfall und Schüttelfrost. Die Temperatur des Bauchbereichs war extrem erhöht. Der gesamte Bereich war sehr berührungsempfindlich. Die Schmerzen reichten vom rechten Oberbauch bis hinab zum rechten Oberschenkel. Da die Schmerzen bis zum Folgetag anhielten, verständigte unser Mandant den Rettungsdienst des Kreisverbandes. Am Telefon schilderte er seine Beschwerden genau. Anstatt Hilfe zu schicken, wurde ihm jedoch lediglich erklärt, seine Hausarzt-Praxis sei zuständig. Dort solle er sich doch melden. 

 

Am Nachmittag desselben Tages wurde unser Mandant dann - wie empfohlen wurde - bei seiner Hausärztin vorstellig. Nach einer 15 minütigen Wartezeit wurde er ins Sprechzimmer gebeten. Er schilderte seine Beschwerden detailliert. Er erwähnte die Übelkeit, das Erbrechen, den Durchfall, sowie den genauen Bereich der Schmerzen. Außerdem erklärte er, dass er sich vor Schmerzen nicht bücken und sein rechtes Bein nicht zum Körper ziehen kann. Die Ärztin führte zunächst eine Ultraschall-Untersuchung durch. Danach kam sie zu dem Ergebnis, es handele sich um eine Gallenkolik. Trotz der extremen Schmerzen unterließ sie es, unseren Mandanten in das nächste Krankenhaus einzuweisen. Sie verschrieb unserem Mandanten lediglich die Tabletten Buscopan und Novaminsulfon, von denen er dreimal täglich ein bis zwei Stück nehmen sollte. 

Not-Operation erforderlich.

Drei Tage später stellte sich unser Mandant in einem Spital vor, da die Schmerzen immer noch nicht nachgelassen hatten. Anhand einer Computertomographie des Abdomens zeigte sich eine „akute Appendizitis mit perityphilitischem Abszess“ (Blinddarmentzündung mit Abszess um den Wurmfortsatz). Noch am selben Tag musste unser Mandant not-operiert werden.

 

Die Operation verlief nicht wie erwartet. Beim Eingehen in das Abdomen zeigte sich ein von Fibrinbelägen (natürlicher Wundverschluss) bedecktes Zökum (Blinddarmsack). Das Zökum und der absteigende Dickdarm waren mit der lateralen Bauchwand verklebt. Beim Ablösen des Darmes von der Bauchwand entleerte sich etwas Eiter. Den Ärzten gelang es nicht, den Abgang der Appendix (Wurmfortsatz) aus dem Zökum, sowie die nach retrozökal geschlagene Appendix in der durch die entzündlichen Verwachsungen entstandenen Geschwulst darzustellen. Sie konnten die Operation nicht wie gewollt abschließen. Die Ärzte entschlossen sich deshalb, eine Easflow-Drainage einzulegen. 

 

Im weiteren Verlauf der stationären Behandlung führten die Behandler eine Antibiotikatherapie unseres Mandanten durch. Sieben Tage nach der Operation wurde die Drainage entfernt. Weitere zwei Tage später entließen die Ärzte unseren Mandanten in „beschwerdefreiem Zustand“ nach Hause. Eine Wiedervorstellung wurde auf zwei Wochen später angesetzt. Dort konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Die geplante operative Entfernung des Wurmfortsatzes sollte im Folgezeitraum stattfinden. Hierzu wurde unser Mandant ins städtische Universitätsklinikum überwiesen, denn im Spital war eine solche Operation nicht möglich. Die Ärzte des Klinikums untersuchten unseren Mandanten und stellten die Indikation zur erneuten Operation

Facharztstandard nicht gewahrt.

Wenige Tage nach der Untersuchung im Universitätsklinikum - und noch vor der geplanten zweiten Operation- litt unser Mandant erneut unter extremen Schmerzen im Bauchbereich und Schüttelfrost. Wieder war es ihm nicht möglich, sich zu bücken. Als sich die Schmerzen verschlimmerten und immer weiter ausstrahlten, verständige unser Mandant abermals den Rettungsdienst. Dieser verbrachte unseren Mandanten in das Spital. Die dortigen Untersuchungen zeigten erneut: Es lag eine akute Blinddarmentzündung vor. Eine schnelle Operation war erforderlich. Da die Not-OP im Spital nicht möglich war, sollte unser Mandant in das Universitätsklinikum verbracht werden. Jedoch waren alle Kapazitäten des Klinikums erschöpft. Kein Operationssaal war frei. Deshalb verachte man unseren Mandanten schließlich in ein anderes Klinikum. Inzwischen waren ganze acht Stunden vergangen. Letztlich fand die notwendige Operation statt. Bis heute muss unser Mandant zu regelmäßigen Kontrolluntersuchungen

 

Wir werfen der behandelnden Hausärztin eine Vielzahl an Behandlungsfehlern vor: Zunächst ist ihr ein Diagnosefehler unterlaufen. Unser Mandant stellte sich bei ihr mit eindeutigen Symptomen einer Blinddarmentzündung vor. Dementsprechend wäre eine sofortige Einweisung in ein Krankenhaus notwendig gewesen. Stattdessen diagnostizierte die Ärztin eine Gallenkolik und unternahm nichts weiter, außer unserem Mandanten Tabletten zu verschreiben. 

 

Die Erhebung weiterer Befunde wäre in diesem Falle zwingend erforderlich gewesen. Der medizinische Facharztstandard hätte es in einem solchen Fall verlangt, unseren Mandanten zu diesem Zwecke sofort weiter zu überweisen. Dann hätte die Blinddarmentzündung früher diagnostiziert und entsprechend besser behandelt werden können. Dass die Hausärztin nicht für die Erhebung weiterer Befunde gesorgt hat, stellt einen schwerwiegenden Befunderhebungsfehler dar. Des Weiteren ist die widersprüchliche Behandlungsdokumentation zu erwähnen, in der die Galle unseres Mandanten einerseits als „unauffällig“ beschrieben, anderseits jedoch eine Gallenkolik diagnostiziert wird.

Wir fordern Schmerzensgeld.

Die Behandlungsfehler führten zu verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei unserem Mandanten. Bis heute leidet unser Mandant unter Dauerschmerzen im gesamten Bauchbereich. Treppensteigen ist für ihn kaum mehr möglich. Es herrscht ein ungewohnter Druck im Bauchinneren. Für unseren Mandanten geht damit ein ständiges Unwohlsein einher. Auch psychisch wirkt sich die fehlerhafte Behandlung aus. Unser Mandant leidet an Angststörungen und Schlafstörungen.

 

Für unseren Mandanten fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro. Als weitere Schadenspositionen verlangen wir den Haushaltsführungsschaden, sowie sonstige bislang entstandene und künftige Schäden ersetzt. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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