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Veraetzung der Wange bei Zahnbehandlung - Wir fordern Schmerzensgeld.

Patientenschutz pur!
Patientenschutz pur!

Im Zuge einer kieferorthopädischen Behandlung verätzt die Assistenzkraft die Wange unserer Mandantin. Es bleiben dauerhafte Schäden. Wir fordern Schmerzensgeld

Ätzende Flüssigkeit tropft ins Gesicht unserer Mandantin.

Unsere Mandantin befand sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung bereits seit einigen Jahren in kieferorthopädischer Betreuung. Bei einem Kontrolltermin sollte der Sitz der festen Zahnspange überprüft werden. Die Behandler stellten unter anderem fest, dass sich eins der „Brackets“ gelöst hatte (kleine Metallklammern, die am Zahn fixiert sind und durch die der Draht der Spange verläuft). 

Um das Bracket wieder zu befestigen, wollte das Assistenzpersonal zunächst eine Grundierung auf den freien Zahn auftragen. Denn nur, wenn die Zähne etwas angeätzt sind, kann das Bracket erfolgreich fixiert werden.

 

Zum Auftragen der ätzenden Grundierung verwendeten die Behandler eine Spritze. Als das Assistenzpersonal mit dem Auftragen der ätzenden Flüssigkeit beginnen wollte, trat ein Teil der Flüssigkeit zu früh aus und spritze auf die linke Wangenseite unserer Mandantin. Diese verspürte unmittelbar ein leichtes Brennen an der betroffenen Stelle

 

Das Assistenzpersonal wischte die ausgetretene Flüssigkeit schnell mit einem Tuch von der Wange, ansonsten wurde die Behandlung fortgeführt. In der Folge wurde nichts unternommen, um das Brennen auf der Haut zu minimieren oder um einen weiteren Schaden zu verhindern. 

 

Unsere Mandantin verließ sich auf die Behandler: Da diese den Vorfall nicht weiter kommentierten, machte sie sich zunächst auch keine weiteren Gedanken. Das Brennen würde schon bald abklingen, dachte sie. Dem war jedoch nicht so. Am nächsten Tag hatte sich eine deutlich sichtbare, große Narbe an der betroffenen Stelle gebildet. Die Narbe war 2,5 cm lang und ganze 6 mm breit. 

Unwirksame Aufklärung.

Wir werfen den Behandlern Fehlverhalten vor. Zum einen wurde unsere Mandantin vor dem Fixieren des losen Brackets nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Zum anderen liegt ein Behandlungsfehler vor. 

 

Zur Aufklärung: Im Rahmen der Aufklärung ist der Patient grundsätzlich über den ins Auge gefassten Eingriff aufzuklären. Der Patient muss über die Art des konkreten Eingriffes, über die Tragweite und Risiken des Eingriffes, über vorhersehbare Operationserweiterungen und typische Nachoperationen, sowie über Behandlungsalternativen informiert werden (§ 630e I BGB). Findet eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht statt, kann der Patient sich keine fundierte Meinung bilden und sich damit nicht selbstbestimmt für oder gegen den Eingriff entscheiden. Die Einwilligung des Patienten ist damit unwirksam. Insbesondere, wenn der Arzt das mit der Durchführung des Eingriffes verbundene Risiko verharmlost oder verschweigt, liegt keine wirksame Einwilligung vor. 

 

In diesem Fall fand gar keine Risikoaufklärung statt. Unsere Mandantin wurde nie darüber informiert, dass es bei der Art der durchgeführten Behandlung zu Verätzungen der Haut kommen könnte. Es fand zwar ein kurzes Gespräch statt, bevor die Behandler mit der Fixierung des Brackets starteten, dabei thematisierten die Behandler jedoch lediglich den geplanten Ablauf der Behandlung. Über Risiken und die Tragweite des Eingriffes und über Folgen möglicher Behandlungsfehler wurde nicht gesprochen. Insofern liegt ein Aufklärungsfehler vor. 

Behandlungsfehler - Wir fordern Schmerzensgeld.

Zur fehlerhaften Behandlung: Jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft stellt einen Behandlunsgsfehler dar. Es kommt dabei immer darauf an, ob der Arzt im konkreten Fall so gehandelt hat, wie es von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachgebiets erwartet werden kann. In diesem Fall ist sowohl das Aufbringen der ätzenden Flüssigkeit auf der Wange der Patientin, als auch die unterlassene ordnungsgemäße Entfernung der Flüssigkeit von der betroffenen Stelle als Verstoß gegen den Facharztstandard zu werten. Insbesondere ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die ätzende Flüssigkeit in den einschlägigen Sicherheitsdatenblättern deutlich mit einem Gefahrensymbol als „ätzend“ beschrieben ist. Zusätzlich findet sich dort auch folgender Vermerk: „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden“. Ebenso ist dort beschrieben, dass die Flüssigkeit bei Hautkontakt mit viel Wasser (und Seife) abzuwaschen ist. Dennoch nutzen die Behandler hier lediglich ein Tuch zum schnellen Abwischen der ätzenden Flüssigkeit

 

Da es sich bei dem Umgang mit der ätzenden Substanz auf Seiten der Behandler um ein sogenanntes „voll beherrschbares Risiko“ handelt, kommt unserer Mandantin die Beweislastumkehr zugute. 

 

Für unsere Mandantin fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss unserer Meinung nach berücksichtigt werden, dass unsere Mandantin durch die fehlerhafte Behandlung nun das Gefühl hat, körperlich entstellt zu sein. Dass sie die Narbe täglich sieht, und auch häufig darauf angesprochen wird mindert ihre Lebensqualität enorm. 

Wir beantragen außerdem die Feststellung der Ersatzpflicht der Behandler für künftige Schadensfolgen. Denn im Moment ist nicht abzusehen, inwiefern sich das Schadensbild noch verschlechtern wird, und ob weitere Behandlungen erforderlich werden. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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