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Haftpflichtversicherung verweigert Leistung - Wir fordern Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Wir sind Profis im Versicherungsrecht!
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Dies ist ein aktueller Fall unserer Kanzlei aus dem Bereich des Versicherungsrechts. Unsere Mandantin wurde Opfer eines durch die haftpflichtversicherte Rollerfahrerin verursachten Unfalles im Straßenverkehr. Von der Haftpflichtversicherung fordern wir Schmerzensgeld und Schadensersatz für unsere Mandantin.

Schleudertrauma und weitere Beschwerden.

Die Versicherungsnehmerin verursachte einen Unfall, als sie mit ihrem Roller eine Fußgängerampel im Bereich der Straßenbahngleise überqueren wollte. Die Ampel stand zu diesem Zeitpunkt auf rot. Die stadteinwärts einfahrende Straßenbahn konnte die Versicherte gut sehen. In die andere Richtung blickte sie nur sehr kurz. Auch aus dieser Richtung näherte sich eine Straßenbahn. Obwohl die Versicherte die Bahn gesehen haben muss, startete sie die Überquerung der Ampel und fuhr los, über die Gleise. Es kam zu einer Kollision mit der Bahn, wobei der Bahnfahrer durch eine scharfe Vollbremsung versuchte, schlimmeres zu vermeiden. Unmittelbar nach Unfall gestand die Rollerfahrerin ihr Fehlverhalten gegenüber der anwesenden Polizei ein. 

 

In der Straßenbahn befand sich unsere Mandantin. Durch die plötzliche und heftige Bremsung wurde sie in ihrem Sitz nach vorne gerissen. Ihr Kopf schleuderte dabei zunächst nach vorne und dann ebenso ruckartig wieder nach hinten. Beinahe stürzte unsere Mandantin auf den Boden der Straßenbahn. Diesen Sturz konnte sie nur noch dadurch verhindern, dass sie sich mit ihrem linken gestreckten Arm abfing

 

Durch das Unfallereignis erlitt unsere Mandantin schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Im Klinikum diagnostizierten die Ärzte eine Halswirbelsäulen-Distorsion und eine Handgelenksprellung. Später beschrieben die Ärzte das Schleudertrauma mit dem Schweregrad zwei der Quebec-Klassifikation.

 

Selbstverständlich unterzog sich unsere Mandantin den ihr entsprechend empfohlenen Therapien. Dennoch leidet unsere Mandantin bis heute unter starken Schmerzen im Nackenbereich. Am stärksten ist sie von diesen Schmerzen morgens beeinträchtigt. Zusätzlich bestehen seit dem Unfallereigniss regelmäßig Spannungskopfschmerzen, die von der Halswirbelsäule herrühren. 

 

Im linken Rücken machen unserer Mandantin außerdem anhaltende drückende Schmerzen zu schaffen. Eine deshalb durchgeführte Kernspintomographie ergab eine breitbasige Bandscheibenprotrusion (Vorwölbung des anulus fibrosus) nach links betont, die bis an das Neuroforamen (Nervenaustrittstelle an der Wirbelsäule) heranreicht. Im neurologischen Befund ist die Rede von einer deutlichen posttraumatischen Myogelose (meist druckschmerzhafte Verdickung eines Muskels) im Bereich der Halswirbelsäule, die ein radikaleres C7 Syndrom verursacht hat. Wie es bei Problemen mit dem Wirbel C7 typisch ist, strahlen die Schmerzen bei unserer Mandantin bis in den linken Arm aus. In diesem Arm hat unsere Mandantin keine Kraft mehr. Die linken Finger sind häufig taub oder kribbeln. Intermittierend tritt ein unangenehmes Wärmegefühl im linken Arm auf. Ein MRT zeigte: Unsere Mandantin leidet an vielfältigen Beeinträchtigungen der Sehnen im linken Arm- und Schulterbereich. Dass in der Zukunft noch weitere Schäden ausgemacht werden, ist nicht auszuschließen.

 

Alle diese Beschwerden sind Folgen des Unfalles, der durch die Rollerfahrerin verursacht wurde. 

 

Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin hat unserer Mandantin einmalig 300,00 Euro gezahlt. Sodann bat die Versicherung eine Abgeltung aller Ansprüche gegen eine weitere Zahlung in Höhe von 1000,00 Euro an. Dieses Angebot ist für unsere Mandantin unter keinen Umständen akzeptabel. Schließlich sind die Unfallfolgen vielfältig und erheblich. Die Behandlungen sind nicht abgeschlossen und die Beeinträchtigungen bestehen bis heute fort. Deshalb konfrontierte unsere Mandantin die Versicherung mit ihren weiteren Forderungen. Die Versicherung lehnte es ab, die geltend gemachten Ansprüche zu begleichen. 

Wir fordern Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Wir sehen es deshalb als geboten an, unserer Mandantin bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung zu helfen. Unserer Mandantin steht sowohl ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld, als auch Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber der Versicherung zu. 

 

Die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes stellen wir in das Ermessen des Gerichts. Bei der Bemessung müssen allerdings die vielfältigen Einschränkungen berücksichtigt werden, die unsere Mandantin durch die Schmerzen, insbesondere im Bereich des linken Armes, erfährt. So ist es unserer Mandantin nicht mehr möglich, ihren Beruf als Versicherungsfachfrau auszuüben. Denn das zum Unfallzeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis ende kurz darauf. Trotz der bestehenden Schmerzen entschied sich unsere Mandantin, sich auf neue Stellen zu bewerben. Bei den Bewerbungsgesprächen gab sie pflichtbewusst wahrheitsgemäß an, bis heute an Unfallfolgen zu leiden. Hierauf erhielt sie nichts als Absagen

 

Unsere Mandantin ist außerdem im Haushalt, in der Freizeit und beim Sport erheblich durch die Unfallfolgen eingeschränkt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch zu beachten, dass die Schmerzen regelmäßig ein sehr hohes Ausmaß erreichen. Die ständigen Schmerzen und die damit einhergehenden Einschränkungen beeinträchtigen unsere Mandantin auch psychisch sehr. Schließlich kann unsere Mandantin nur noch sehr begrenzt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, was für sie eine enorme Belastung darstellt. 

 

Des Weiteren fordern wir Ersatz des bisher entstandenen Erwerbsschadens und Haushaltsführungsschadens. Für unsere Mandantin verlangen wir außerdem die Feststellung der Ersatzpflicht der Versicherung hinsichtlich etwaiger in der Zukunft in Folge des Unfalles auftretenden Schäden.


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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