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Der Anspruch auf Unfallversicherungsleistung kann nicht auf einem Attest einer psychologischen Psychotherapeutin basieren.

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Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied: Ist in den Versicherungsbedingungen als Voraussetzung für den Anspruch auf Erhalt der Unfallversicherungsleistung eine (fristgebundene) ärztliche Feststellung der Invalidität festgelegt, reicht hierfür eine Bescheinigung einer psychologischen Psychotherapeutin nicht aus.

Voraussetzungen für den Invaliditätsnachweis.

Im Prozess vor dem Landgericht Rottweil hatte die Klägerin ein Versicherungsunternehmen mit einen Leistungsanspruch ihres Ehemannes gegenüber der Unfallversicherung konfrontiert.. Unbestritten handelte es sich bei dem in Rede stehenden Vorfall um einen Unfall im Sinne der Versicherunsgbedingungen. Unklar war jedoch, ob die Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Invalidität der versicherten Person, also der unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Unfallopfers, eingehalten waren. 

 

Gemäß den Versicherungsbedingungen, auf die der Versicherungsvertrag im konkreten Fall Bezug nimmt, muss die Invalidität des Unfallopfers innerhalb der ersten 15 Monate nach dem Unfall eintreten. Darüber hinaus braucht es eine schriftliche ärztliche Feststellung der Invalidität, die der Versicherungsnehmer innerhalb weiterer sechs Monate der Versicherung vorlegen muss. Nur, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Leistung gegenüber der Versicherung zu. 

 

In diesem Fall hatte die Klägerin eine ärztliche Feststellung der Invalidität gerade nicht innerhalb der entsprechenden Frist bei der Versicherung eingereicht. Im Prozess stützte sich die Klägerin auf eine Bescheinigung einer psychologischen Psychotherapeutin. Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Und auch das Oberlandesgericht verneinte einen Anspruch auf Leistung gegenüber der Versicherung

Psychologische(r) Psychotherapeut(in) ist nicht gleich Psychotherapeut(in).

Bei der Feststellung einer psychologischen Psychotherapeutin handelt es sich dem Gericht nach schon nicht um eine „ärztliche“ Feststellung, wie sie in den Versicherungsbedingungen gefordert ist. Psychologische Psychotherapeuten sind studierte Diplom- oder Master-Psychologen, die an ihr Studium anschließend eine mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz absolviert und die Approbation erworben haben. Anders als bei Psychotherapeuten handelt es sich bei den psychologischen Psychotherapeuten also nicht um studierte Mediziner

 

Die Klägerin war der Meinung, dass das vorgelegte Attest dennoch als schriftlicher Nachweis der Invalidität genüge. Dabei berief sie sich auf eine Stellungnahme der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg. Dort wurde die Auffassung vertreten, dass der Erwerb einer Approbation als psychologischer Psychotherapeut letztlich aufgrund der Ausbildung dem Erwerb der Facharztbefähigung bei Ärzten im Bereich psychotherapeutischer Behandlungen gleichgestellt ist. Dem Gericht nach konnte die Klägerin dennoch nichts Nützliches für sich aus der Stellungnahme ableiten. Denn die Ausführungen der Landespsychotherapeutenkammer enthielten auch den Hinweis, dass Einschränkungen für einzelne Leistungen bestehen, bei denen ein ärztlicher Vorbehalt gilt. Und auch wenn das Gesetz im konkreten Fall einen solchen Vorbehalt nicht enthält, so war der Arztvorbehalt im Versicherungsvertrag vereinbart worden. 

Kein Anspruch auf Unfallversicherungsleistung.

Auch aus Treu und Glauben konnte die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Der Ehemann der Klägerin war als Unfallopfer von der Versicherung schriftlich auf die einzuhaltenden Fristen hingewiesen. Diese Hinweise wurden sogar in einem späteren Schreiben wiederholt. Zusätzlich übersandte das Versicherungsunternehmen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Blankoformular zur Feststellung der Invalidität durch einen Arzt. Auf diesem Formular finden sich der fett gedruckte und gut sichtbare Hinweis auf den Fristablauf, sowie die Überschrift „fachärztliche Bescheinigung“. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, der Klägerin habe insofern durchaus bewusst sein können, dass die Geltendmachung des Leistungsanspruches eine ärztliche Feststellung der Invalidität erfordere. 

 

Der beklagten Versicherung sei nicht vorzuwerfen, dass sie den Einwand der ungenügenden ärztlichen Feststellung erst im Prozess erhob. Der Senat ist der Ansicht, dass es in diesem Falle gerade nicht zu überprüfen sei, ob das von der Klägerin vorgelegte Attest inhaltlich den Anforderungen an die Feststellung der Invalidität genügt. 

 

Da der Klägerin gerade kein Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung zustehe, sei auch ein Anspruch auf Verzugszinsen und Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausgeschlossen. 

 

Quelle: Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.2020 - 7 U 600/19. 


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