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Behandlungsfehler bei Augenlaseroperation - Wir beantragen ein MDK-Gutachten.

Wir machen uns stark für Geschädigte.
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Unsere Mandantin begab sich aufgrund einer Sehschwäche und einer Hornhautverkrümmung für eine Operation an ihrem rechten Auge (später auch an ihrem linken Auge), welche die Anspruchsgegnerin durchführte, in deren Praxis. Hier wurde eine Intraokulare Kontaktlinse eingesetzt. Als Nachwirkungen einer solchen Operation können Kopfschmerzen auftreten, was auch bei unserer Mandantin der Fall war. Auf der Rückfahrt und abends nahm sie eine „Glaupax“ zur Senkung des Augeninnendrucks ein, wodurch auch die Kopfschmerzen besser wurden.

 

Ein Tag später begab sich unsere Mandantin erneut in die private Praxis der Anspruchsgegnerin zur Nachkontrolle. Ihr rechtes Auge hat die Operation gut vertragen.

 

Am darauffolgenden Tag wurde dieselbe Operation am linken Auge durchgeführt. Auf der Rückfahrt nach dem Eingriff nahm unsere Mandantin wieder eine „Glaupax“ ein. Nach circa einer halben Stunde Fahrt litt sie jedoch weiterhin unter starken Kopfschmerzen. Als diese nicht besser, sondern schlimmer, wurden, nahm sie eine Ibuprofen-Tablette, welche sie von der Praxis erhalten hat, ein. Auch nach Einnahme dieser Tablette wurden die Schmerzen weiterhin schlimmer, sodass unsere Mandantin anfing „vor Schmerzen zu schreien“ und zu weinen. 

 

Da auch ein abgedunkeltes Zimmer und ein kalter Waschlappen auf der Stirn nicht halfen, entschied sich ihre Familie in der Praxis anzurufen. Hier erreichten sie jedoch niemanden. Beim zweiten Versuch riefen sie bei der Notfall-Nummer der Praxis an, woraufhin ein Arzt aus Frankfurt (dessen Name unbekannt ist) am Telefon war. Dieser teilte ihnen mit, dass die Kopfschmerzen nach einer solchen Operation normal seien. Da die Familie unserer Mandantin nur Aspirin-Tabletten zuhause hatte, fragten sie den Arzt, ob sie diese auch einnehmen dürfe. Dies bejahte er.

 

Daher nahm sie gegen Abend eine Tablette davon ein, woraufhin sie jedoch nach circa 5 - 10 Minuten erbrechen musste.

 

Aufgrund dessen riefen sie den Arzt aus Frankfurt erneut an, welcher jedoch nicht zu erreichen war. Erst nach circa einer Dreiviertelstunde rief der Arzt aus Frankfurt zurück. Nach erneuter Absprache mit ihm, sollte unsere Mandantin trotz Erbrechen eine weitere Aspirin-Tablette einnehmen. Daraufhin erbrach sie nach der Einnahme wieder.

 

Circa eine Stunde später telefonierten sie nochmals mit demselben Arzt. Er teilte der Familie mit, dass unsere Mandantin nun eine Ibuprofen-Tablette (600 mg) einnehmen soll, welche sie dann zunächst noch besorgen mussten.

Gravierender Behandlungsfehler.

Gegen 20:30 Uhr nahm sie dann eine Ibuprofen-Tablette ein. Da sie nach stundenlangem Schmerz abgekämpft war, schaffte sie es gerade einmal nur drei Stunden zu schlafen, da sie wegen starker Schmerzen aufwachte. Daraufhin nahm sie eine weitere Ibuprofen-Tablette ein, welche sie bis circa 4 Uhr nachts schlafen lies. Gegen 5:45 Uhr musste sie aufgrund der immer wiederkommenden, unerträglichen Schmerzen erneut eine Ibuprofen-Tablette einnehmen.

 

Um 6:15 Uhr fuhren sie dann in die private Praxis der Anspruchsgegnerin zur Kontrolle. Hierbei stellte sich durch die Ärztin heraus, dass sich der Augeninnendruck ihres linken Auges morgens immer noch bei ca. 40 mmHg befand, was laut der zweiten Meinung eines Kollegen der Anspruchsgegnerin darauf hindeutete, dass dieser nachts noch deutlich höher gewesen sein müsse, da ein solcher Wert keine so „höllischen“ Schmerzen auslösen könne. 

 

Die Anspruchsgegnerin versuchte daher mit diversen Augentropfen den Augeninnendruck zu senken. Abends sollte unsere Mandantin zur Kontrolle zunächst wieder in der privaten Praxis der Anspruchsgegnerin vorbeikommen und von dort aus dann in die Praxis Augenlaser & Lasik gehen, damit dort weitere Untersuchungen und Messungen durchgeführt werden können. 

 

Circa eine Woche später kam die Anspruchsgegnerin zum Entschluss, die ICL-Linse bei einer weiteren Operation am darauffolgenden Tag zu entfernen, damit sich das Auge erholen und abheilen kann.

 

Einen Tag später wurde die Operation durch die Anspruchsgegnerin und einen Kollegen durchgeführt. Während der Operation wurde dann doch kurzfristig entschieden, die Linse nicht zu entfernen, da es besser sei auf einem Auge die volle Sehkraft und auf dem anderen Auge die Hälfte an Sehkraft beizubehalten, statt etwas dadurch zu verschlimmern. Nach dieser Operation hatte unsere Mandantin keinerlei Schmerzen und auch zuhause keinerlei weitere Zwischenfälle.

Dauerschaden.

Heute leidet unsere Mandantin an einem Dauerschaden von verformten und geweiteten Pupillen am linken Auge, das nicht mehr auf Lichteinflüsse reagiert und dadurch eine verminderte Sehkraft besteht. Des Weiteren leidet sie an einer verminderten Lebensqualität und Angstzuständen. Es ist noch unklar inwieweit sich der Vorfall auf ihr Leben insgesamt auswirken wird, jedoch werden schon jetzt Bereiche des täglichen Lebens, wie z.B. Haushalt, Reisen und Sport stark beschränkt, da sie nicht schwer heben und auch nicht ohne Sonnenbrille/-schutz in die Sonne gehen darf. Außerdem befürchtet man eine deutliche Verschlechterung der Sehkraft bzw. einen vollständigen Verlust der Sehkraft des linken Auges. Dazu kommt die Angst irgendwann vollständig zu erblinden

 

Wir beantragen die Durchführung eines MDK-Gutachtenverfahrens zwecks Prüfung auf Behandlungs-/Aufklärungsfehler durch einen Facharzt des der streitigen Behandlung entsprechenden Fachgebiets. Unsere Mandantschaft hat vorliegend Anspruch auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

 

Unser Ziel ist es, für unsere Mandantin eine angemessene Entschädigung auf außergerichtlichem Wege herbeizuführen. So vermeiden wir die hohen Kosten und die lange Dauer eines gerichtlichen Prozesses.


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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