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Behandlungsfehler nach Motorradunfall - Wir beantragen ein MDK-Gutachten.

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Notoperation nach Motorradunfall.

Ende August wurde unser Mandant aufgrund eines Motorradunfalls in die Notaufnahme der Klinik der Anspruchsgegner 1) eingeliefert. Dort wurde 

 

- eine Femurschaft querfraktur links AO 321-AM, 

- eine Kniegelenksluxation rechts mit Fraktur der medialen Femurkondyle rechts und posterior lateraler Instabilität bei Ruptur des vorderen Kreuzbandes, des hinteren Kreuzbandes, Partialruptur des medialen kollateralen Ligamentes, Ruptur des lateralen kollateralen Ligamentes, Abriss der Bizeps femoris-Sehne und Ruptur des Popliteussehne und V. a. Ruptur des MPFL

- eine I.° offene proximale Radiusschaftfraktur links, Zerreißung der radialen Streckmuskulatur links

- eine Metacarpale II - IV-Fraktur rechts mit Weichteilschaden I.°

- ein stumpfes Bauchtrauma

- Atelektasen der rechten Lunge und

- eine Besiedelung mit VRE rektal

 

diagnostiziert.

 

Aufgrund dessen wurde er sofort notoperiert und befand sich anschließend circa zehn Tage in stationärer Behandlung der Klinik der Anspruchsgegner 1).

 

Bei der Operation wurden Fixateure extern am linken Oberschenkel und rechten Knie angebracht. Am linken Unterarm wurde der Radiusbruch mit Platten fixiert und der offene Bruch an der linken Hand wurde nach der Wundversorgung zugenäht. Der linke Unterarm wurde angewinkelt in einer Schiene aus Gips mit Bandagen ruhig gestellt. Seine Hand wurde dabei fälschlicherweise in einer komplett ausgestreckten Position vergipst. Postoperativ ist seine Mobilität auf einen Rollstuhl beschränkt.

 

Während des stationären Aufenthaltes erfolgte eine zweite Operation, bei der der externe Fixateur im Bereich des Femurs entfernt und mittels LFN-Marknagelosteosynthese versorgt wurde.

 

Zwei Tage nach der zweiten Operation erfolgte eine dritte Operation, bei der eine Verkleinerung der Fixateurmontage des Kniegelenks rechts stattfand.

Behandlungsfehler.

Am zehnten Tag des stationären Aufenthalts wurde er aus der Klinik der Anspruchsgegner 1) entlassen und per Krankentransport in die Klinik der Anspruchsgegner 2) überwiesen. Dort sollte seine linke Hand in einer Operation versorgt werden. Die Klinik der Anspruchsgegner 2) setzte jedoch den Fokus auf das rechte Knie.

 

Ein paar Tage später wurde sodann eine Knie-Operation durchgeführt, bei der jedoch nur das Aussen- und Innenband rekonstruiert wurde. Das vordere Kreuzband wurde nicht versorgt, da man der Meinung war, dass man auch ohne dieses „leben könne“.

 

Nach der Operation wies unser Mandant die Ärzte und Pflegekräfte der Klinik der Anspruchsgegner 2) mehrmals auf seine Hand hin, mit dem Ziel, dass diese nun auch noch wie geplant operiert wird. Dieser Bitte kam nach mehrmaligem Hin und Her jedoch schließlich niemand nach, da sodann beschlossen wurde, diese nicht zu operieren. Die Operation sei nicht notwendig, da seine Hand gut zusammen gewachsen wäre. Eine Befundung einer möglichen Fehllagerung fand nicht statt.

 

Seine Hand befand sich daher weiterhin in der ausgestreckten Position

 

Zwei Wochen später wurde unser Mandant aus der Klinik der Anspruchsgegner 2) nachhause entlassen

Befunderhebungsfehler.

Der Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung durch eine Fehllagerung kam durch eine Sprechstunde mit dem Handchirurgen der Rehaklinik aufgrund von massiven Einschränkungen im Faustschluss der linken Hand und der stetigen Instabilität des rechten Knies auf. Hier befand sich unser Mandant circa eine Woche nach Entlassung aus der Klinik der Anspruchsgegner 2) für zwei Monate zur Reha.

 

Knapp zwei Monate nach der Reha begab er sich zur ambulanten Sprechstunde in das Universitätsklinikum. Hier wurden alle vorliegenden Befunde mit ihm besprochen und daraufhin zunächst Physio-, Ergo- und manuelle Therapie rezeptiert

 

Zwei Wochen danach begab er sich erneut zur ambulanten Sprechstunde in das Universitätsklinikum. Hier wurde nach verschiedenen Untersuchungen eine Fußheber- und Zehenheberplegie rechtsseitig im Sinne einer vollständigen Peroneusläsion sowie einer Hypästhesie, entsprechend des sensiblen Ausbreitungsgebiets, diagnostiziert.

 

Vier Tage später befand sich unser Mandant sodann für drei Tage im Universitätsklinikum, in welchen eine Operation stattfand. Hierbei wurde eine Neuromentfernung und N. suralisinterponat im rechten N. peronäus durchgeführt. Postoperativ konnte der Patient im Verlauf schrittweise zum ersten Mal mobilisiert werden und war zuletzt selbständig mobil, lagerte jedoch sein Bein hauptsächlich intermittierend hoch.

Gravierender Dauerschaden.

Bis heute muss sich unser Mandant weiteren Untersuchungen und Operationen unterziehen. Trotzdem leidet er weiterhin an der Fehlstellung des Mittelhandknochens, wodurch kein Faustschluss der linken Hand mehr möglich ist. Des Weiteren plagt ihn seit der Fehlbehandlung in der Klinik der Anspruchsgegner 1) eine depressive Stimmung, Lustlosigkeit, Schlafstörungen, Scham, innere Unruhe und Ungeduld. Auch die zeitweisen Abhängigkeiten an den Rollstuhl sowie den Unterarmgehstützen verbesserten seinen psychosomatischen Zustand nicht. Laut verschiedener Ärzte, wird er seinen aktuellen Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben können, wodurch eine Weiterbildung oder Umschulung nötig werden wird. Im schlimmsten Fall muss er aufgrund der frühzeitigen Arthrose Invalidenrente beantragen. Auch Haushaltsübliche Tätigkeiten sind aufgrund des Vorfalls sehr stark eingeschränkt.

 

Die Behandlung unseres Mandanten in der Klinik der Anspruchsgegner 1) sowie der Klinik der Anspruchsgegner 2) war grob fehlerhaft. Bereits die Fehllagerung des Mittelhandknochens hätte in der Klinik der Anspruchsgegner 1), spätestens aber in der Klinik der Anspruchsgegner 2) befundet werden müssen. Auch bei der darauffolgenden Knie-Operation in der Klinik der Anspruchsgegner 2) hätte das vordere Kreuzband operativ richtig versorgt werden müssen. Zu der frühzeitigen Arthrose in der linken Hand und im rechten Knie sowie der Beweglichkeitseinschränkung der linken Hand wäre es dann nicht gekommen.

 

Wir beantragen die Durchführung eines MDK-Gutachtenverfahrens zwecks Prüfung auf Behandlungs-/Aufklärungsfehler durch einen Facharzt des der streitigen Behandlung entsprechenden Fachgebiets. Unsere Mandantschaft hat vorliegend Anspruch auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

 

Unser Ziel ist es, für unsere Mandanten eine angemessene Entschädigung auf außergerichtlichem Wege herbeizuführen. So vermeiden wir die hohen Kosten und die lange Dauer eines gerichtlichen Prozesses.


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

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