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Behandlungsfehler nach Sturz bei einem Fallschirmsprung - Wir beantragen ein Gutachtenverfahren.

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Notoperation.

Unsere Mandantschaft erlitt Ende Oktober, aufgrund einer zu schnellen Landung bei einem Fallschirmsprung, einen Sturz mit etwa 30 km/h auf seine Beine.

 

Daraufhin wurde er mittels Rettungshubschrauber in die Klinik der Anspruchsgegner gebracht. Im Klinikum wurden dann Röntgenaufnahmen der Beine angefertigt. Hierbei wurde eine Femurschaftsfraktur rechts und eine Weber-C-Fraktur OSG links mit Volkmann-Fraktur links diagnostiziert. Unsere Mandantschaft wurde daraufhin am selben Tag notoperiert

 

Bei der Operation wurde 

 

- eine offene Reposition und Markraumaufbohrung bis 13 mm, Osteosynthese mittels LFN und

- eine offene Reposition und Schraubenosteosynthese der Volkmann Dreieck und Plattenosteosynthese der distalen Fibula

 

durchgeführt.

 

Postoperativ wurde unserer Mandantschaft versichert, dass die Operation gut verlief. Trotzdem dürfe er für sechs Wochen sein rechtes Bein gar nicht belasten. Sein linkes Bein dürfe er maximal mit 20 % seines Körpergewichtes belasten. Dies hatte zur Folge, dass unsere Mandantschaft auf einen Rollstuhl angewiesen war.

 

Unsere Mandantschaft hatte (trotz Schmerzmitteln) nach der Operation massive Schmerzen im rechten Oberschenkel, im rechten Knie sowie im Bereich des linken Sprunggelenks, was ihn zu diesem Zeitpunkt sehr stutzig machte. Normalerweise wäre eine unmittelbare Belastung nach so einer Operation möglich gewesen. 

 

Unsere Mandantschaft befand sich sodann für zwei Wochen in stationärer Behandlung in der Klinik der Anspruchsgegner.

Schmerzen.

Zwei Wochen nach Entlassung aus der stationären Behandlung der Klinik der Anspruchsgegner begab er sich in das Universitätsklinikum zur Besprechung und Indikationsstellung der Entfernung bei Zustand nach Sprunggelenkversorgung mit Stellschraube. Diese soll durch das Universitätsklinikum entfernt werden. 

 

Sieben Tage später wurde bei der ambulanten Operation im Universitätsklinikum die Stellschraube aus der distalen Tibia links entfernt. Des Weiteren wurde eine Implantatentfernung der Fixation des hinteren Syndesmosenanteils durchgeführt.

 

Wieder knapp zehn Tage später begab er sich in eine wohnortsnahe Klinik zur stationären Reha. Er war zu diesem Zeitpunkt nach wie vor auf die Nutzung des Rollstuhls angewiesen. Des Weiteren litt er immer noch unter großen Schmerzen rechts peritrochantär und im OP-Gebiet sowie im Bereich des linken Sprunggelenks, weshalb der Belastungsaufbau schmerzbedingt nicht umsetzbar war. Ende Januar wurde er aus der Reha entlassen.

 

Am selben Tag begab sich unsere Mandantschaft erneut in das Universitätsklinikum zur erneuten Vorstellung nach der Reha, bei der er dem behandelnden Arzt mitteilte, dass er aufgrund der Beschwerden im Bereich der rechten unteren Extremität kaum Übungen und Belastungen in der Reha durchführen konnte. Hier wurde daraufhin eine Infiltration durchgeführt.

 

Anfang Februar erneute Vorstellung im Universitätsklinikum. Unsere Mandantschaft berichtet, dass er keinerlei Schmerzlinderung durch die durchgeführte Infiltration verspürt. Des Weiteren kann er kaum schmerzfrei schlafen und sein Bein nur unter Schmerzen belasten. Die Schmerzen sind im Bereich des Nageleintritts auf Höhe der Fraktur im Bereich des mittleren Oberschenkels sowie im Kniebereich vorhanden. Deshalb wurde eine erneute Operation für Mitte Februar vereinbart. 

Behandlungsfehler.

Einen Tag vorher wurde unsere Mandantschaft stationär aufgenommen und sodann am vereinbarten Termin operiert. Hierbei wurde folgendes durchgeführt: 

 

- Entfernung des Marknagels,

- Intramedulläres Aufbohren,

- Reosteosynthese sowie

- Arthroskopie Knie links mit partieller Resektion des Innenmeniskus.

 

Es wird vermutet, dass der Marknagel bei der Erstversorgung durch die Klinik der Anspruchsgegner instabil gesetzt wurde und außerdem ca. 12-15 mm zu weit nach oben herausragte.

 

Dies führte zu den massiven Schmerzen bei Belastung, aber auch beim Liegen, da der überstehende Nagel in die Muskulatur bzw. das Gewebe ragte. 

 

Dies wurde erst nach extremst schmerzvollen fünfzehneinhalb Wochen nach dem Unfall bei der Operation Mitte Februar entdeckt.

 

Ende Februar wurde unsere Mandantschaft wieder nach Hause entlassen.

 

Für einen Monat befand er sich zur Reha in einer weiteren wohnortsnahen Klinik. Hier konnte er erstmals seit dem Unfall aktiv an den Bewegungstherapien teilnehmen, auch wenn dies zum Teil nur unter starken Schmerzmitteln möglich war. Das Gehen mit zwei Unterarmgehhilfen war nun auch über längere räumliche und zeitliche Distanzen möglich.

 

Ende März wurde er wieder vorstellig im Universitätsklinikum zur klinisch und radiologischen Kontrolle sechs Wochen nach der operativen Versorgung. Er berichtete hier, dass er von der zuletzt erfolgten OP deutlich profitiert hat. Die Schmerzen im Bereich des lateralen Oberschenkels sowie des Knies sind seitdem nicht mehr vorhanden, jedoch ist er muskulär noch sehr schwach. Die Muskulatur muss daher nach wie vor noch aufgebaut werden. 

 

Die Behandler in der Klinik der Anspruchsgegner haben daher sowohl schadenskausale Behandlungsfehler, als auch Befunderhebungsfehler (prä- und postoperativ), sowie Aufklärungsfehler verursacht. Zudem beschränkte sich die Einwilligung des Patienten gem. Wahlleistungsvertrag auf einen Eingriff durch den Wahlarzt (Chefarzt), was hier nicht erfolgte.

 

Wir beantragen die Durchführung eines Gutachtenverfahrens zwecks Prüfung auf Behandlungs-/Aufklärungsfehler durch einen Facharzt des der streitigen Behandlung entsprechenden Fachgebiets. Unsere Mandantschaft hat vorliegend Anspruch auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

 

Unser Ziel ist es, für unsere Mandanten eine angemessene Entschädigung auf außergerichtlichem Wege herbeizuführen. So vermeiden wir die hohen Kosten und die lange Dauer eines gerichtlichen Prozesses.


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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