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Unerkannter Brustkrebs - Gravierender Befunderhebungsfehler.

Wir machen uns stark für Geschädigte!
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Erstvorstellung.

Mitte August konsultierte unsere Mandantschaft infolge einer blutigen Mamillensekretion ihren Frauenarzt (Anspruchsgegner). Anamnestisch ist ihr damals dreijähriger Sohn beim Toben (ca. 2 Wochen zuvor) gegen diese Brust gerempelt. Sie befand sich damals noch in der Stillzeit mit ihrem zweiten Kind (damals 1,5 Jahre alt), das seit einigen Wochen die linke Brust komplett verweigert hatte.

 

In Verbindung mit einer spürbaren Verhärtung im oberen Quadranten der linken Brust ist sie aufgrund der Symptomatik sehr beunruhigt gewesen und bat daher den Anspruchsgegner darum, sie in das Universitätsklinikum zur weiteren Abklärung zu überweisen.

 

Der Anspruchsgegner hat daraufhin geäußert, die Untersuchung der Brust sei nicht möglich, da aufgrund der Stillzeit angeblich keine richtige Diagnose gestellt werden könne. Er fand auch den Tastbefund normal, nachdem der Sohn an die Brust gerempelt ist. Dadurch komme es immer schon mal vor, dass Verhärtungen aufträten. Auch Blutungen seien in der Stillzeit nicht selten, da Frauen Papillome in den Milchgängen haben könnten. Auch die Brustverweigerung des Kindes auf der linken Seite beunruhige ihn nicht weiter.

 

Aufgrund des tiefen Vertrauens unserer Mandantschaft in den Anspruchsgegner ist sie daraufhin beruhigt nach Hause gegangen. 

Befunderhebungsfehler.

Eine ordnungsgemäße Untersuchung (bspw. mittels Ultraschall, Mammografie, Biopsie oder MRT) durch den Anspruchsgegner Mitte August fand nicht statt, obwohl unsere Mandantschaft um Überweisung in das Brustzentrum des Universitätsklinikums zur Abklärung bat, was dazu führte, dass der Tumor fahrlässig zu spät erkannt wurde und unentdeckt wachsen und streuen konnte, wodurch viele andere mildere Therapien nicht mehr möglich waren. 

 

Auch eine ausführliche Anamnese unterblieb. Hier wäre bereits schon die Information, dass die Großtante unserer Mandantschaft mütterlicherseits an Brustkrebs litt, Indikation genug gewesen, um weitere Untersuchungen einzuleiten.

 

Des Weiteren war unsere Mandantschaft viele Jahre Raucherin, was eine weitere Indikation darstellt.

 

Nach schwerem Tragen während eines Umzugs circa einen Monat später ist es wieder zu leichten Blutungen aus der linken Brustwarze gekommen. Sie hat diese erneute Blutung auf die vom Anspruchsgegner genannte Möglichkeit von Papillomen in den Milchgängen geschoben. 

 

Erst bei erneut auftretenden Blutungen zum Ende des Jahres, die jetzt anhielten, hat sie sodann eigenständig einen Termin im Brustzentrum des Universitätsklinikums vereinbart, um eine Zweitmeinung zu bekommen. Zudem hat sie das Gefühl gehabt, dass die Verhärtungen im oberen Quadranten der linken Brust mehr geworden sind, was sie jetzt unbedingt abklären lassen wollte. 

 

Anfang des neuen Jahres wurde sie daher erneut vorstellig beim Anspruchsgegner, um einen Überweisungsschein für eine Untersuchung im Universitätsklinikum zu bekommen. Beim Abtasten der Brust hat er die Verhärtung zwar gespürt, diese aber behandlungsfehlerbedingt fälschlicherweise auf einen Flüssigkeitsstau zurückgeführt. Den von ihr gewünschten Ultraschallbefund der Brust hat er als „komisch“, aber sicher als „nichts Schlimmes“ beschrieben. Den gewünschten Überweisungsschein hat er ausgestellt, sie aber erneut beruhigt, dass sie sich keine Gedanken machen müsse. 

Diagnose.

Eine Woche später hat sie die Diagnose eines ausgedehnten Mammakarzinoms erhalten. Im Brustzentrum des Universitätsklinikum hat man ihr gesagt, die Aussage, dass eine Untersuchung in der Stillzeit nicht möglich sei, sei falsch. Auch zum Zeitpunkt der Diagnosestellung im Universitätsklinikum habe sie ihr Kind noch gestillt und dennoch habe es keine Probleme gegeben, das Karzinom zu diagnostizieren. 

 

Der Tumor hat zu diesem Zeitpunkt ca. 10 cm gemessen. Aufgrund der behandlungsfehlerbedingt späten Diagnosestellung war der Tumor bereits als T3 mit lobulärer Kanzerisierung und Lymphangiosis carcinomatosa sowie mit Befall von Lymphknoten und mit Rundherden auf der Lunge beschrieben worden.

 

Mit eher schlechter Prognose waren Chemotherapien, Antikörperbehandlungen, eine Unterlappenkeilresektion des linken Lungenflügels sowie die Amputation der linken Brust mit Entfernung der Lymphknoten links und anschließender Bestrahlung sowie Einlage eines retropektoralen Expanders erfolgt. Weitere Operationen sind noch geplant. Die Antikörpertherapie war für knapp eineinhalb Jahre vorgesehen.

 

In der Karteikarte unserer Mandantschaft vom Anspruchsgegner findet sich am Tag der ersten Konsultation der Eintrag: „Stillt noch Nr. 2, Z. n. Trauma auf linke Mamma, seither leicht blutige Sekretion. Bef.: auf Druck .. leicht blutig tingiertes Sekret, kein LAB, aktuell keine Th.“.

 

Bei der Untersuchung Anfang des neuen Jahres findet sich in der Behandlungsdokumentation des Anspruchsgegners der Eintrag: „Blutige Sekretion, Induration der ganzen linken Brust, hat Termin im Brustzentrum nächste Woche, US: Ut. antefl, gestreckt, (IUD einliegen??), Ovar o. B., orient. MS li: Herdbefund suspekt ca 7 mm.“

 

Ein äußeres Hämatom ist bei der Erstvorstellung nicht beschrieben.

 

Die weitere Diagnostik im Universitätsklinikum ergab laut Brust-Sprechstundenbericht vom Ende Januar ein ausgedehntes Mammakarzinom links (gesamte Brust durchsetzend), cT3, cN1 (mind. 2 LK), cMX (minimale subpleurale Herde), NST, G3, ER/PR negativ, Her2/neu positiv, MIB 50 %. 

 

Laut Epikrise zeigte sich ein ausgedehnter tumoröser Befund im Bereich der linken Mamma, wobei der Tumor fast die gesamte Brust einnahm und in etwa 7-8 cm im Durchmesser maß. In der Stanzbiopsie der Brust und der linken Axilla sowie zytolgisch zeigte sich das bereits vermutete Mammakarzinom. Ein Staging wurde geplant und unsere Mandantschaft im interdisziplinären Tumorboard vorgestellt, wo bei unklarem subpleuralem Befund zunächst der Beginn einer neoadjuvanten Chemotherapie mit Taxol, Trastuzumab und Pertuzumab empfohlen wurde. Die weitere Therapie sollte nach Verlaufskontrolle entschieden werden.

 

Weitere anamnestische Angaben des Universitätsklinikums: Letzte Periode (Ein paar Tage nach Neujahr), bestehender Kinderwunsch - bezüglich des bestehenden Kinderwunsches wurde unsere Mandantschaft in der Abteilung für Endokrinologie zur Beratung im Rahmen des FertiProtect Programms vorgestellt.

 

Laut interdisziplinarärem Tumorboard Mitte Februar: Familienanamnestisch: Großtante mütterlicherseits mit Mamma-Ca.

 

Laut Ambulanzbericht der Klinik für Thoraxchirurgie des Universitätsklinikums Anfang Juni wurde ein größenprogredienter Rundherd im Unterlappen links unter Chemotherapie bei Mammakarzinom ED (Februar) diagnostiziert. Zu diesem Zeitpunkt war unsere Mandantschaft seit 6 Jahren Nichtraucherin und hatte zuvor ca. 18 Jahre geraucht, ca. 20 Zigaretten pro Tag. 

 

Mitte Juni erfolgte diesbezüglich eine videoassistierte Thoraxkoskopie links und atypische Resektion aus dem linken Unterlappen. Histologisch wird ein zentral nekrotisch zerfallendes Granulom in einem weitgehend unauffälligen Lungenparenchym, Pleura intakt, beschrieben. Kein Anhalt für Malignität, insbesondere kein Anhalt für eine Metastase des bekannten Mammakarzinoms.

 

Nach mehrmaliger Abklärung der Blutgerinnung bei Verdacht auf eine Blutgerinnungsstörung, der letztendlich unter Chemo-/Antikörpertherapie weder bestätigt noch ausgeräumt werden konnte, erfolgte Ende September dann die Ablatio mammae links mit Resektion des Mamillen-Aerolakomplexes, mit retropetoraler Expander-Netzeonlage (TIGR-Matrix), mit systematischer Axilladissektion Level 1 und Level 2 und Drainageeinlage in Axilla- und Mammawunde.

 

Laut Bericht der Strahlentherapie lag folgende Tumorformel vor: Initial cT3c N1 (mind. 2 LK) cM0 G3, wie RA 0 %, Her2/neu/Spur 3+. UiCC-Klassifikation: YpT0, ypN0 (0/3)

Gravierender Dauerschaden.

Die behandlungsfehlerbedingt verzögerte Befunderhebung hat dazu geführt, dass sich die Mandantschaft bis heute nicht vollständig erholen konnte. Sie befindet sich weiterhin in der Nachsorge. Zudem wirken sich die Ereignisse auch in psychischer Hinsicht aus. Der Umstand, dass das Mammakarzinom durch Unterlassung der medizinisch angezeigten Untersuchungen ihres langjährigen Frauenarztes, dem sie eigentlich sehr vertraute, zu einem derart großen Tumor mit bestehender Lebensgefahr führte, hat nicht nur zu Ängsten, sondern auch zu einem Vertrauensverlust in die Ärzte geführt.

 

Aufgrund der diagnostizierten Größe eines solch aggressiven Tumors, bei dem ein hohes Rückfallrisiko besteht, bleibt eine große Lebensangst bei unserer Mandantschaft bestehen.

 

Die körperlichen und psychischen Folgen der fehlerhaften Behandlung durch den Anspruchsgegner sind für die Mandantschaft gravierend.

 

Hätte der Anspruchsgegner bereits im Rahmen der Erstvorstellung Mitte August eine umfangreiche Untersuchung der linken Mamma, insbesondere durch eine Mammographie durchgeführt und alle Befunde erhoben, hätte das Bestehen eines Mammakarzinoms frühzeitig festgestellt werden können sowie eine rechtzeitige entsprechende Therapie geplant und vorbereitet werden können. Hierdurch hätte unsere Mandantschaft bessere Heilungschancen gehabt und wäre nicht einem solchen lebensbedrohlichen Zustand ausgesetzt worden. Die darauf erfolgten Chemotherapien, Antikörperbehandlungen, Unterlappenkeilresektion des linken Lungenflügels, Amputation der linken Brust sowie Entfernung der Lymphknoten links, Bestrahlung und Einlage eines retropectoralem Expanders hätten somit nicht in einem solchen Ausmaß stattfinden müssen. 

 

Bei diesem Befund hätte sich unsere Mandantschaft mit Sicherheit sofort an eine Spezialklinik gewandt, jedenfalls aber zumindest eine zweite Meinung eingeholt, sodass es überhaupt nicht zu einem solchen Wachstum mit Streuung des Tumors gekommen wäre. 

 

Bei einer facharztgerechten Behandlung wäre es überdies nicht zu einer solchen Entstellung ihres Oberkörpers gekommen und auch die nun „fehlende“ linke Brust hätte rekonstruiert werden können bzw. es wäre schon gar keine Amputation indiziert gewesen.

 

Es liegt ein echter Dauerschaden mit Verschlechterungstendenz vor. 

 

Die Behandlerseite haftet aus Vertrag, mithin besteht ein Anspruch der Mandantin gegen die Behandlerseite aus §§ 280 Abs. 1, 31 BGB i.V.m dem Behandlungsvertrag

 

Unser Ziel ist es, für unsere Mandanten eine angemessene Entschädigung auf außergerichtlichem Wege herbeizuführen. So vermeiden wir die hohen Kosten und die lange Dauer eines gerichtlichen Prozesses.


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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